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Ausfuhranmeldung

Wer ist wer bei der Ausfuhr?

Zuletzt geprüft: 15.10.2026Redaktion zoll.agency · Über Zoll.Agency

Zusammenfassung: Beteiligte der Ausfuhr

  • Der Ausführer ist die Firma in der EU, die bestimmt, dass die Ware die EU verlässt. Beim Verkauf ins Ausland sind das meist Sie.
  • Der Anmelder gibt die Ausfuhranmeldung ab. Melden Sie selbst in IAA-Plus an, sind Sie Ausführer und Anmelder zugleich.
  • Ein Vertreter meldet für Sie an, etwa eine Spedition. Er handelt in Ihrem oder im eigenen Namen.
  • Versender, Beförderer und Empfänger beschreiben den Transport: wer verschickt, wer fährt, wer bekommt.
  • Subunternehmer und Lieferkettenbeteiligte brauchen Sie nur in besonderen Fällen.
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Video: Wer ist wer bei der Ausfuhr?

Ausführer, Anmelder, Vertreter (Video, 2:04 Minuten)

Wer ist wer: die Übersicht

BegriffWer das meist istFeld der Ausfuhranmeldung
AusführerIhre Firma, die die Ware ins Ausland verkauft13 01 Ausführer
Anmelderwer die Anmeldung abgibt: Ihre Firma oder Ihre Spedition13 05 Anmelder
Vertreterdie Spedition oder Agentur, die für Sie anmeldet13 06 Vertreter
Subunternehmerein Dienstleister, bei dem Ihre Ware verpackt oder verladen wirdSubunternehmer des Ausführers, zusammen mit 13 01
Versenderwer die Ware nach dem Transportvertrag verschickt, meist Ihre Firma13 02 Versender
Befördererwer die Ware aus der EU bringt: DHL, der Paketdienst, die Spedition13 12 Beförderer
EmpfängerIhr Kunde im Ausland oder dessen Lieferanschrift13 03 Empfänger
Lieferkettenbeteiligterweitere Firmen, etwa Hersteller oder Spediteur, freiwilligLieferketten-Beteiligter (13 14)

Die Nummern sind die Datenelemente aus dem Merkblatt des Zolls. In IAA-Plus stehen die Felder unter denselben Namen. Für die meisten Beteiligten verlangt der Zoll die EORI-Nummer, wenn die Angabe vorgeschrieben ist; wie Sie sie bekommen, steht auf der Seite EORI-Nummer beantragen.

Quelle: Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Allgemeine Bemerkungen Absatz 12 und Titel II Abschnitt I


Ausführer

Zwei Karten untereinander: hervorgehoben Ihre Firma in der Europäischen Union (EU) mit grünem Haken, sie ist der Ausführer; ein Käufer in der Schweiz, als Weltkugel orange durchgestrichen, kann nicht Ausführer sein (Bild in voller Größe)

Der Ausführer ist die Person in der EU, die befugt ist zu bestimmen, dass die Ware die EU verlässt, und das auch bestimmt hat. Gibt es so jemanden nicht, ist es die Person in der EU, die Partei des Vertrags über die Ausfuhr ist (Art. 1 Nr. 19 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex). Eine Privatperson mit Ware im eigenen Gepäck ist selbst Ausführer.

Wichtig für die Praxis:

  • Der Ausführer muss in der EU ansässig sein. Ein Käufer in der Schweiz kann deshalb nicht Ausführer einer Ware sein, die bei Ihnen in Deutschland abgeholt wird. Mehr dazu auf der Seite zu den Incoterms (Klausel EXW).
  • Er muss nicht Vertragspartner des Kunden im Ausland sein. Das Zollrecht verlangt das laut Merkblatt nicht mehr. Das Außenwirtschaftsrecht knüpft dagegen weiter am Vertrag an (§ 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz). Weichen beide voneinander ab, gehört der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer zusätzlich in die Anmeldung.
  • Er braucht in der Regel eine EORI-Nummer. Ohne sie geben nur Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind und nur gelegentlich anmelden, Name und Anschrift an.

Beim Verkauf aus Ihrer Firma an einen Kunden im Ausland sind also in aller Regel Sie der Ausführer, auch wenn eine Spedition die Ware abholt.

Quelle: Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 1 Nr. 19; Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 13 01; Außenwirtschaftsgesetz (neues Fenster), § 2 Abs. 2


Anmelder

Der Anmelder ist die Person, die die Ausfuhranmeldung in eigenem Namen abgibt, oder die Person, in deren Namen sie abgegeben wird (Art. 5 Nr. 15 Zollkodex). Er ist für die Angaben in der Anmeldung verantwortlich.

Melden Sie selbst über IAA-Plus an, sind Sie Ausführer und Anmelder in einer Person. Das ist der häufigste Fall bei kleinen Firmen. Zoll.Agency ändert daran nichts: Sie bekommen von uns eine Datei, laden sie in IAA-Plus hoch und senden sie selbst ab. Zoll.Agency ist weder Anmelder noch Vertreter.

Quelle: Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 5 Nr. 15; Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 13 05


Vertreter

Zwei Karten untereinander mit je einem Lkw für die Spedition: direkte Vertretung, in Ihrem Namen, Anmelder bleiben Sie; indirekte Vertretung, im eigenen Namen, dann ist er der Anmelder (Bild in voller Größe)

Jede Firma darf sich beim Zoll vertreten lassen (Art. 18 Zollkodex). Der Vertreter erledigt die Formalitäten für Sie, meist eine Spedition oder eine Agentur für Zollanmeldungen. Es gibt zwei Arten:

  • Direkte Vertretung: Der Vertreter handelt in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung. Anmelder bleiben Sie. In der Anmeldung steht dann zusätzlich der Vertreter mit seiner EORI-Nummer.
  • Indirekte Vertretung: Der Vertreter handelt im eigenen Namen, aber für Ihre Rechnung. Dann ist er selbst der Anmelder.

Der Vertreter muss in der Regel in der EU ansässig sein. Ausführer bleiben in beiden Fällen Sie.

Quelle: Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 5 Nr. 6 und Art. 18; Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 13 06


Subunternehmer

Ein Subunternehmer im Sinne des Zollrechts ist ein Dienstleister, den der Ausführer beauftragt, zum Beispiel ein Lager oder Logistiker, bei dem die Ware verpackt oder verladen wird. Dann darf die Ausfuhr auch bei der Zollstelle angemeldet werden, die für den Ort des Subunternehmers zuständig ist (Art. 221 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex). Der Subunternehmer steht in diesem Fall neben dem Ausführer in der Anmeldung, in IAA-Plus im Feld „Subunternehmer des Ausführers“.

Verschicken Sie Ihre Ware selbst ab Ihrem Betrieb, gibt es keinen Subunternehmer.

Quelle: Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 221 Abs. 2; Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 13 01


Versender

Der Versender ist laut Merkblatt die Person, die die Ware nach dem Beförderungsvertrag versendet, also wer den Transport in Auftrag gibt und auf dem Paketschein oder Frachtbrief als Absender steht. Meist sind das Sie selbst. Ein eigenes Feld braucht der Versender nur, wenn die Anmeldung auch die Sicherheitsangaben für den Ausgang aus der EU enthalten muss und der Versender ein anderer ist als die übrigen Beteiligten.

Quelle: Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 13 02


Beförderer

Beförderer ist, wer die Ware aus der EU hinausbringt oder dafür verantwortlich ist (Art. 5 Nr. 40 Buchst. b Zollkodex): bei Paketen DHL oder der Paketdienst, bei Lkw-Ladungen die Spedition oder das Transportunternehmen. Auch der Beförderer gehört nur dann in die Anmeldung, wenn sie die Sicherheitsangaben für den Ausgang enthalten muss.

Quelle: Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 5 Nr. 40; Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 13 12


Empfänger

Empfänger ist die Person, der die Ware letztlich geliefert wird. Liefern Sie an eine andere Anschrift als die Ihres Käufers, etwa an ein Lager oder eine Baustelle, ist das die Lieferanschrift. Geht die Ware zur Reparatur oder Bearbeitung ins Ausland, ist der Empfänger der Betrieb, der sie bearbeitet. Für mehrere Empfänger im selben Land geben Sie entweder je Empfänger eine eigene Anmeldung ab oder den Empfänger je Position an.

Quelle: Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 13 03


Lieferkettenbeteiligter

Weitere Firmen der Lieferkette, etwa der Hersteller oder ein Spediteur, können in der Anmeldung freiwillig genannt werden. Das Merkblatt nennt als Zweck, zu zeigen, dass die ganze Lieferkette aus Firmen mit dem Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ (AEO) besteht. Für eine gewöhnliche Ausfuhr einer kleinen Firma brauchen Sie das Feld nicht.

Quelle: Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 13 14 (beschrieben im Abschnitt Versand); IAA-Plus, Datensatz der Ausfuhranmeldung, Gruppe „Lieferketten-Beteiligter“


Beispiel: Paket in die Schweiz

Drei Karten mit Pfeilen von links nach rechts: die Firma aus Stuttgart ist Ausführer, Anmelder und Versender; DHL ist der Beförderer; der Kunde in Zürich ist der Empfänger (Bild in voller Größe)

Eine Firma aus Stuttgart verkauft Werkzeug für 2.400 EUR an einen Kunden in Zürich und schickt es mit DHL Paket.

  • Ausführer und Anmelder: die Firma aus Stuttgart. Sie meldet in IAA-Plus selbst an.
  • Vertreter, Subunternehmer: keiner.
  • Versender: die Firma aus Stuttgart, sie steht als Absender auf dem Paketschein.
  • Beförderer: DHL.
  • Empfänger: der Kunde in Zürich.

Wie die Anmeldung für ein DHL-Paket abläuft, steht auf der Seite Ausfuhranmeldung für DHL-Pakete.

Diese Seite erklärt die Begriffe allgemein. Wer in Ihrem Fall Ausführer oder Anmelder ist, entscheiden die Verträge und die Umstände Ihrer Lieferung. Eine Auskunft des Zolls zu Ihrem Einzelfall ersetzt die Seite nicht.

Rechtsgrundlagen: Zollkodex der Union (neues Fenster) (Art. 5 Nr. 5, 6, 15, 40, Art. 18), Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 1 Nr. 19), Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 221), Außenwirtschaftsgesetz (neues Fenster) (§ 2 Abs. 2)

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