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Ware kommt zurück

Carnet ATA oder vorübergehende Ausfuhr: die Unterschiede

Zuletzt geprüft: 17.10.2026Redaktion zoll.agency · Über Zoll.Agency

Zusammenfassung: Carnet ATA oder vorübergehende Ausfuhr

  • Wer Ware nur auf Zeit ins Ausland bringt, hat zwei Wege: das Carnet ATA der IHK oder eine Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr mit dem Verfahren 23 00. Bis 1.000 EUR und für tragbare Musikinstrumente auf Reisen geht es auch ohne beides, mit einer mündlichen Anmeldung an der Grenze.
  • Der entscheidende Unterschied ist das Zielland: Das Carnet gilt dort als Zollpapier und Sicherheit. Mit 23 00 melden Sie die Einfuhr im Zielland selbst an, meist gegen eine Sicherheit in Höhe der Abgaben.
  • Das Carnet gilt in rund 80 Ländern, ein Jahr lang und nur für bestimmte Waren. Die Ausfuhranmeldung geht weltweit und für jede Ware, die unverändert zurückkommt.
  • Ein Carnet für 20.000 EUR Warenwert kostet bei der IHK Region Stuttgart 181 EUR netto.
  • Auf beiden Wegen kommt die Ware als Rückware ohne Einfuhrabgaben zurück.
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Video: Carnet ATA oder 23 00?

Zwei Wege für Ware auf Zeit (Video, 2:35 Minuten)

Welche zwei Wege gibt es?

Drei Möglichkeiten untereinander, jeweils durch „oder“ getrennt: das Heft Carnet ATA der IHK; die Ausfuhranmeldung mit Verfahren 23 00; eine Gitarre für bis 1.000 EUR oder ein Musikinstrument: mündlich an der Grenze (Bild in voller Größe)

Messeware, Warenmuster, eine Kamera für den Dreh, die Veranstaltungstechnik für die Tournee, Werkzeug und Messgeräte für die Montage: Steht schon bei der Ausfuhr fest, dass die Ware unverändert zurückkommt, ist es eine vorübergehende Ausfuhr. Der Zoll nennt dafür drei Wege. Einer davon, die passive Veredelung, gilt nur, wenn die Ware im Ausland bearbeitet oder repariert wird (siehe Passive Veredelung). Für Ware, die so zurückkommt, wie sie ging, bleiben zwei:

  1. Das Carnet ATA: ein internationales Zollpapier, in Deutschland ausgestellt von den Industrie- und Handelskammern. Für die EU, die Schweiz und Liechtenstein, Norwegen und das Vereinigte Königreich gibt es das Carnet seit dem 01.06.2026 digital mit QR-Code, vorerst zusätzlich auf Papier. Das Papierformular soll bis Ende 2027 ganz wegfallen. Den Antrag stellen Sie bei der IHK, die für Ihren Betriebssitz zuständig ist, und zwar elektronisch über das Portal der Kammern e-ata.de (neues Fenster). Ausstellen kann das Carnet in Deutschland nur die IHK.
  2. Die Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr: eine normale elektronische Ausfuhranmeldung mit dem Verfahren 23 00. Bei der Rückkehr melden Sie die Ware als Rückware an. Wie die Anmeldung aussieht, steht auf unserer Seite Vorübergehende Ausfuhr und Rückware.

In einigen Fällen brauchen Sie keinen der beiden Wege, weil eine einfachere Form der Anmeldung genügt: Ware für Ihr Geschäft bis 1.000 EUR und 1.000 kg, auch Ihr Arbeitsgerät auf Geschäftsreise, melden Sie mündlich bei der Zollstelle an der Grenze an. Tragbare Musikinstrumente, die Sie auf der Reise selbst spielen, gelten ohne Wertgrenze schon beim Passieren der Zollstelle als angemeldet; Ihr eigenes, in der EU zugelassenes Fahrzeug melden Sie mündlich an. Das gilt nicht für Ware mit Verboten, Beschränkungen oder Genehmigungspflicht. Ob das Zielland für die Einfuhr trotzdem ein Carnet oder eine Sicherheit verlangt, ist davon unabhängig. Die Fälle im Einzelnen stehen auf der Seite Vorübergehende Ausfuhr und Rückware.

Quelle: zoll.de, Vorübergehende Ausfuhr (neues Fenster); IHK Region Stuttgart, Carnets ATA/CPD beantragen (neues Fenster); DIHK, Carnet: Der „Reisepass für Waren“ wird digital (neues Fenster); IHK zu Dortmund, Carnet ATA: Beantragung, Kosten und Verwendung (neues Fenster); abgerufen 16.10.2026; Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 137, 140 bis 142, abgerufen 17.10.2026


Der entscheidende Unterschied: das Zielland

Vergleich in zwei Spalten: Mit Carnet ATA ist es Zollpapier auch im Zielland, keine Sicherheit, die Kammern bürgen, keine weiteren Papiere für Einfuhr und Wiederausfuhr, darunter das Heft Carnet ATA; Mit Ausfuhranmeldung 23 00 regelt sie nur die Seite der EU, die Einfuhr im Zielland melden Sie selbst an, in aller Regel gegen Sicherheit in Höhe der Abgaben, darunter die Anmeldung (Bild in voller Größe)

Mit Carnet ATA ist das Zielland mit erledigt. Die IHK Region Stuttgart schreibt: „Das Carnet ATA dient als Zolldokument sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland.“ Es ist Zollanmeldung und Bürgschein zugleich: Die Kammern bürgen über eine internationale Bürgenkette gegenüber dem Zoll im Einfuhrland. Darum entfällt dort die Hinterlegung einer Sicherheit, und weitere Papiere für Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr braucht es nicht.

Mit der Ausfuhranmeldung 23 00 regeln Sie nur die Seite der EU. Im Zielland melden Sie die vorübergehende Einfuhr nach dessen Recht an und bei der Abreise die Wiederausfuhr. Nach Auskunft der IHK Pfalz muss dort „in aller Regel“ eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben hinterlegt werden, die bei einem Verbleib der Ware fällig würden: bar in der Landeswährung oder als Bürgschaft einer Bank des Einfuhrlandes. In vielen Ländern geht die Einfuhr nur über einen Zollagenten. Kommt die Ware vollständig und unverändert wieder heraus, wird die Sicherheit freigegeben, nach Auskunft der IHK Region Stuttgart „(teilweise)“.

Was ein bestimmtes Zielland verlangt, regelt sein eigenes Zollrecht. Diese Seite beschreibt das nicht je Land.

Quelle: IHK Region Stuttgart, Carnet ATA (neues Fenster); IHK Region Stuttgart, Vorübergehende Verwendung ohne Carnet ATA (neues Fenster); IHK Pfalz, Vorübergehende Ausfuhr in Drittländer mit und ohne Carnet (neues Fenster); zoll.de, Carnet ATA, Allgemeines (neues Fenster); abgerufen 16.10.2026


Der Vergleich auf einen Blick

PunktCarnet ATAAusfuhranmeldung 23 00
Was es abdecktAusfuhr, Einfuhr und Durchfuhr im Ausland, Wiederausfuhr und Wiedereinfuhrnur die Ausfuhr aus der EU; Einfuhr im Zielland und Wiedereinfuhr melden Sie getrennt an
Sicherheit im Ziellandkeine, dafür steht die Bürgenkette der Kammern einin aller Regel in Höhe der dortigen Abgaben, bar oder als Bankbürgschaft
Länderrund 80, nicht jedes Land für jeden Zweckweltweit
WarenMesse- und Ausstellungsgut, Berufsausrüstung, Warenmuster zu Werbezwecken, Waren für Wissenschaft, Kultur und Sport; nur Gebrauchsgüterjede Unionsware, die unverändert zurückkommen soll, auch wenn nur ein Teil zurückkommt
FristenCarnet ein Jahr gültig, beliebig viele Reisen; dazu die Wiederausfuhrfrist des ZiellandsRückware innerhalb von drei Jahren (Art. 203 Zollkodex); dazu die Frist des Ziellands
KostenIHK-Gebühr 90 bis 155 EUR, ICC-Entgelt 12 EUR, Kautionsversicherung ab 46 EUR, Formulare; Beispiel 20.000 EUR: 181 EUR netto (IHK Region Stuttgart)IAA-Plus kostenlos, mit Zoll.Agency 9,99 EUR je Anmeldung; dazu im Zielland die Sicherheit und gegebenenfalls ein Zollagent
VorlaufAusstellung in bis zu drei Werktagen (IHK Region Stuttgart) bis mindestens einer Woche (IHK München)keine Kammer beteiligt; im Zielland je nach Land
Aufwand bei der AusfuhrEröffnung beim Zollamt unter Vorführung der Ware; die Zollstelle hält fest, woran sie die Ware wiedererkenntAnmeldung wie jede Ausfuhr; dass es dieselbe Ware ist, belegen Sie selbst, etwa mit der Seriennummer
Verkauf vor OrtDer bürgende Verband zahlt die Abgaben im Zielland und holt sie beim Inhaber zurück, in den USA 110 Prozent; in der EU nachträgliche Ausfuhranmeldung, deren Ausgangsvermerk kein Nachweis für die Umsatzsteuer istDie Sicherheit im Zielland deckt die Abgaben; die verkaufte Ware ist keine Rückware mehr
RisikoJeder Fehler im Verfahren führt zur Inanspruchnahme von Inhaber oder bürgendem Verband, im schlimmsten Fall als Ordnungswidrigkeit oder Steuerhinterziehung; das Carnet geht nach der Reise an die IHK zurückKapital ist im Zielland gebunden, die Abwicklung läuft nach fremdem Zollrecht; den Nachweis bei der Rückkehr bringen Sie

Quelle: zoll.de, Carnet ATA, Allgemeines (neues Fenster), Ausfuhr und Wiedereinfuhr (neues Fenster) und Zuwiderhandlungen (neues Fenster); IHK Region Stuttgart, Carnet ATA (neues Fenster); IHK Pfalz, Vorübergehende Ausfuhr in Drittländer mit und ohne Carnet (neues Fenster); U.S. Customs and Border Protection, ATA Carnet FAQs (neues Fenster); Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 203; abgerufen 16.10.2026


Was kostet ein Carnet ATA?

Die Kosten setzen sich aus der Gebühr der Kammer, einem Entgelt der Internationalen Handelskammer (ICC), einer Kautionsversicherung nach Warenwert und den Formularen zusammen. Jede Kammer legt ihre Gebühr selbst fest. Drei Beispiele, je Carnet und netto:

PostenIHK Region StuttgartIHK PfalzIHK München und Oberbayern
Ausstellung90 EUR95 EUR130 EUR für Mitglieder, 155 EUR für Nichtmitglieder
ICC-Entgelt12 EUR12 EUR12 EUR
Formulare0,50 EUR je BlattEntgelt für die nötigen Formulare3,00 EUR je Satz, 0,25 EUR je Einlageblatt
Sonstiges–12,60 EUR Entgelt für die Software–

Die Kautionsversicherung richtet sich nach dem Warenwert, bei der IHK Region Stuttgart und der IHK München gleich: bis 9.999,99 EUR 46 EUR, bis 24.999,99 EUR 79 EUR, bis 49.999,99 EUR 138 EUR, bis 149.999,99 EUR 250 EUR. Sie ersetzt nach Auskunft der IHK Pfalz keine Transportversicherung und deckt keine Abgaben, wenn die Ware im Ausland bleibt.

Die IHK Region Stuttgart rechnet für 20.000 EUR Warenwert vor: 90 EUR Gebühr, 12 EUR ICC-Entgelt und 79 EUR Versicherung, zusammen 181 EUR netto, ohne Druckkosten. Der Versicherer, der für die Kammern bürgt, kann für die Ausstellung zusätzlich eine Bürgschaft verlangen. Einen Anspruch auf ein Carnet gibt es nicht. Die Abfertigung am Zollamt ist in der Regel gebührenfrei, außer außerhalb der Öffnungszeiten oder des Amtsplatzes.

Zum Vergleich der andere Weg: Die Anmeldung in IAA-Plus ist kostenlos, mit Zoll.Agency kostet die fertige Datei 9,99 EUR. Was im Zielland für Sicherheit und Zollagent anfällt, hängt von Land und Ware ab.

Quelle: IHK Region Stuttgart, Carnet ATA (neues Fenster); IHK Pfalz, Vorübergehende Ausfuhr in Drittländer mit und ohne Carnet (neues Fenster); IHK für München und Oberbayern, Seite „Exportdokumente, Ursprungszeugnis, Carnet“ auf ihk-muenchen.de, Kosten ab 01.01.2025; zoll.de, Carnet ATA, Allgemeines (neues Fenster); abgerufen 16.10.2026


In welchen Ländern gilt das Carnet?

Drei Beispiele untereinander: das Carnet mit grünem Haken für Schweiz, Norwegen und Vereinigtes Königreich, auch digital; das Carnet für die USA, nicht für Messe- und Ausstellungsgut; das Carnet orange durchgekreuzt für Argentinien und Brasilien, keine Carnets (Bild in voller Größe)

Das Carnet gilt nur in Ländern, die dem Übereinkommen beigetreten sind. Laut Zoll ist das derzeit in 77 Ländern möglich, die ICC spricht von rund 80. Nicht jedes Land erkennt das Carnet für jeden Zweck an. Einige Beispiele nach der Länderübersicht der IHK Region Stuttgart:

  • Schweiz, Norwegen, Vereinigtes Königreich: für Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster, auch als digitales Carnet.
  • Türkei, China, Japan: für alle drei Zwecke, auf Papier; die IHK bittet hier um Rücksprache.
  • USA: für Berufsausrüstung und Warenmuster, nicht für Messe- und Ausstellungsgut.
  • Argentinien: keine Vertragspartei. Brasilien: seit dem 01.01.2022 bis auf Weiteres keine Carnets.

Die Liste ändert sich. Den aktuellen Stand finden Sie beim Zoll (neues Fenster), bei der ICC (neues Fenster) und in der Länderübersicht der IHK Region Stuttgart (neues Fenster).

Quelle: zoll.de, Carnet ATA, Vertragsparteien (neues Fenster); ICC, ATA Carnet in your country (neues Fenster); IHK Region Stuttgart, Carnet-Länderübersicht (neues Fenster); abgerufen 16.10.2026


Welche Waren deckt das Carnet nicht ab?

Das Carnet ist nur für Gebrauchsgüter. Warenmuster dürfen nur zu Werbezwecken mit, Berufsausrüstung nur in den Zwecken des Abkommens, etwa für Montage, Prüfung und Messung oder für Film und Fernsehen. Kein Carnet gibt es nach Auskunft von Zoll und IHK unter anderem für:

  • Verbrauchsgüter, etwa verderbliche Lebensmittel oder Werbeprospekte für die Messe,
  • Ausrüstung für die gewerbliche Herstellung, das Abpacken, den Bau und die Instandhaltung von Gebäuden oder für Erdarbeiten,
  • Ware, die im Ausland gegen Entgelt vermietet wird,
  • Ware, die im Ausland verändert wird, also bearbeitet, repariert oder für einen Test angepasst.

Die Rückwarenbefreiung nach Art. 203 Zollkodex kennt diese Einschränkungen nicht. Sie verlangt Unionsware, die innerhalb von drei Jahren im selben Zustand zurückkommt, auch wenn nur ein Teil zurückkommt. Dass die Ware im Ausland benutzt wurde, schadet nicht. Ob das Zielland eine solche Ware vorübergehend ohne Abgaben hereinlässt, ist seine Sache.

Quelle: zoll.de, Carnet ATA, Allgemeines (neues Fenster); IHK Region Stuttgart, Carnet ATA (neues Fenster); IHK Pfalz, Vorübergehende Ausfuhr in Drittländer mit und ohne Carnet (neues Fenster); Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 203; zoll.de, Rückwaren, Ausnahmen (neues Fenster); abgerufen 16.10.2026


Wann passt welcher Weg?

Vergleich in zwei Spalten: Für das Carnet sprechen Messegut, Muster und Berufsausrüstung in ein Land, das es dafür anerkennt, ein Zielland, das sonst eine Sicherheit verlangt, und eine Rundreise oder mehrere Reisen in einem Jahr; für die Ausfuhranmeldung 23 00 Länder ohne Carnet wie Argentinien und Brasilien, Waren außerhalb des Carnets, länger als ein Jahr draußen und eine kurzfristige Reise; darunter das Carnet und die Anmeldung (Bild in voller Größe)

Allgemein lässt sich aus den Regeln ablesen, wo jeder Weg seine Stärken hat. Welcher für Ihre Sendung günstiger ist, hängt von Zielland, Ware und Wert ab; einen Einzelfall bewertet diese Seite nicht.

Für das Carnet sprechen:

  • Messegut, Warenmuster zu Werbezwecken oder Berufsausrüstung in ein Land, das das Carnet für diesen Zweck anerkennt,
  • ein Zielland, das für die vorübergehende Einfuhr sonst eine Sicherheit in Höhe der Abgaben verlangt,
  • eine Rundreise durch mehrere Länder oder mehrere Reisen innerhalb eines Jahres.

Für die Ausfuhranmeldung 23 00 sprechen, oder sie ist der einzige Weg:

  • Länder ohne Carnet, etwa Argentinien und Brasilien,
  • Zwecke, für die das Zielland kein Carnet annimmt, etwa Messegut in die USA,
  • Waren außerhalb des Carnets, etwa Verbrauchsmaterial, vermietete Geräte oder Werkzeug für den Bau,
  • Ware, die länger als ein Jahr draußen bleibt,
  • eine kurzfristige Reise, für die keine Zeit für den Antrag bei der Kammer bleibt.

Auch für Länder ohne Carnet gilt: Die Ausfuhranmeldung regelt nur die EU-Seite. Die vorübergehende Einfuhr im Zielland melden Sie dort nach dessen Recht an.

Quelle: zoll.de, Carnet ATA, Allgemeines (neues Fenster); IHK Region Stuttgart, Carnet-Länderübersicht (neues Fenster); IHK Region Stuttgart, Vorübergehende Verwendung ohne Carnet ATA (neues Fenster); abgerufen 16.10.2026


Wie kommt die Ware zurück?

Auf beiden Wegen kommt die Ware als Rückware ohne Einfuhrabgaben zurück, wenn sie unverändert ist.

Mit Carnet ATA legen Sie bei der Wiedereinfuhr das Wiedereinfuhrblatt vor; die Zollstelle vergleicht die Ware mit der Liste im Carnet. Das geht auch an einer anderen Zollstelle als bei der Ausfuhr, und auch dann noch, wenn das Carnet schon abgelaufen ist. Danach geht das Carnet an die IHK zurück.

Mit der Ausfuhranmeldung 23 00 melden Sie die Ware zum freien Verkehr an, mit dem Verfahren 61 23 und dem Antrag auf Rückwarenbefreiung (Code F01). Den Nachweis, dass es dieselbe Ware ist, bringen Sie:

  • in der Regel mit der Ausfuhranmeldung und ihrem Ausgangsvermerk, wenn die Warenbezeichnung das Stück erkennbar macht, etwa mit der Seriennummer,
  • auf Wunsch zusätzlich mit dem Auskunftsblatt INF 3. Es ist freiwillig, wird auf Papier und nur unter Vorführung der Ware bei der Zollstelle der Ausfuhr ausgestellt. In IAA-Plus lässt es sich nicht per Code beantragen.

Quelle: zoll.de, Carnet ATA, Ausfuhr und Wiedereinfuhr (neues Fenster); zoll.de, Rückwaren, Abfertigungsverfahren bei der Wiedereinfuhr (neues Fenster); Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 203; Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 253 und 255; abgerufen 16.10.2026


Häufige Fragen

Muss ich für die Schweiz ein Carnet nehmen?

Nein. Die Schweiz erkennt das Carnet an, auch digital, vorgeschrieben ist es aber nicht. Laut IHK Region Stuttgart ist die vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit weltweit möglich. Dann melden Sie die Ausfuhr mit 23 00 an und die vorübergehende Einfuhr in der Schweiz nach Schweizer Recht.

Wie lange gilt ein Carnet ATA?

Ein Jahr, für beliebig viele Reisen. Im Zielland gilt zusätzlich dessen Frist für die Wiederausfuhr, die kürzer sein kann. Bleibt die Ware länger draußen, kann die IHK ein Anschluss-Carnet ausstellen; nicht jedes Land nimmt es an.

Was passiert, wenn ich die Ware im Ausland verkaufe?

Mit Carnet zahlt der bürgende Verband im Zielland die Abgaben und fordert sie vom Inhaber zurück; in der EU geben Sie für die Ware nachträglich eine Ausfuhranmeldung ab. Der Ausgangsvermerk daraus gilt nicht als Nachweis für die Umsatzsteuer. Ohne Carnet wird die Sicherheit im Zielland zu Abgaben. In beiden Fällen ist die verkaufte Ware keine Rückware mehr.

Gibt es ein Carnet für Ware, die im Ausland repariert wird?

Nein. Ware, die im Ausland bearbeitet oder repariert wird, schließt das Carnet aus. Dafür gibt es die passive Veredelung.

Brauche ich unter 1.000 EUR oder für mein Arbeitsgerät eine Ausfuhranmeldung?

Bis 1.000 EUR Warenwert und 1.000 kg Eigenmasse dürfen Sie die Ausfuhr mündlich anmelden, außer bei Verboten, Beschränkungen oder Genehmigungspflicht. Das gilt auch für Kamera oder Notebook auf Geschäftsreise. Über 1.000 EUR gibt es für Berufsausrüstung keine eigene Ausnahme: Dann brauchen Sie die elektronische Anmeldung oder ein Carnet, außer die Zollstelle lässt die mündliche Anmeldung im Einzelfall zu. Nur tragbare Musikinstrumente, die Reisende selbst spielen, gelten ohne Wertgrenze als angemeldet.

Ohne elektronische Anmeldung fehlt Ihnen der Nachweis für die Rückkehr. Dann helfen das Auskunftsblatt INF 3, bei Reisen die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung (nur für die Wiedereinreise nach Deutschland) oder Kaufbeleg und Seriennummer. Mehr dazu auf unserer Seite Ausfuhranmeldung unter 1.000 EUR.

Quelle: IHK Region Stuttgart, Carnet ATA (neues Fenster) und Vorübergehende Verwendung ohne Carnet ATA (neues Fenster); zoll.de, Carnet ATA, Ausfuhr und Wiedereinfuhr (neues Fenster); Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 137, abgerufen 16.10.2026; dieselbe Verordnung, Art. 136, 140 bis 142, und zoll.de, Persönliche Gebrauchs- und Wertgegenstände (neues Fenster) und Rückwaren für Privatpersonen (neues Fenster), abgerufen 17.10.2026


Quellen

Alle abgerufen am 16.10.2026.

Diese Seite erklärt die Regeln allgemein. Was für Ihre Sendung gilt, zeigt die Vorprüfung. Eine Auskunft des Zolls oder Ihrer IHK zu Ihrem Einzelfall ersetzt die Seite nicht.

Rechtsgrundlagen: Zollkodex der Union (neues Fenster) (Art. 203), Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 136, 137, 140 bis 142), Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 253, 255)

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