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Ware kommt zurück

Vorübergehende Ausfuhr und Rückware: Ware, die unverändert zurückkommt

Zuletzt geprüft: 17.10.2026Redaktion zoll.agency · Über Zoll.Agency

Zusammenfassung: Vorübergehende Ausfuhr

  • Steht schon bei der Ausfuhr fest, dass die Ware zurückkommt, ist es eine vorübergehende Ausfuhr. Dafür gibt es drei Wege, darunter das Carnet ATA.
  • Die elektronische Ausfuhranmeldung trägt dann das Verfahren 23 00 statt 10 00.
  • Ohne elektronische Anmeldung geht es bis 1.000 EUR und 1.000 kg, bei tragbaren Musikinstrumenten auf Reisen und beim eigenen Fahrzeug. Eine Anmeldung ist es trotzdem, nur mündlich oder durch das Passieren der Zollstelle.
  • Zurück kommt die Ware als Rückware ohne Einfuhrabgaben, wenn sie unverändert ist und innerhalb von drei Jahren eingeführt wird.
  • Entscheidend ist die Nämlichkeit: Der Zoll muss sehen können, dass genau dieses Stück zurückkommt.
  • Wird die Ware im Ausland repariert oder bearbeitet, gilt die passive Veredelung.
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Video: Vorübergehende Ausfuhr

Ware, die unverändert zurückkommt (Video, 2:29 Minuten)

Das erste Video gilt für Ware Ihres Unternehmens, die Sie mit einer Ausfuhranmeldung vorübergehend ausführen. Reisen Sie privat mit Kamera, Laptop oder Instrument, ist es einfacher: Sachen für den privaten Gebrauch reisen ohne Zollformalität. Damit Sie sie bei der Rückkehr ohne Abgaben wieder einführen, nehmen Sie Kaufbeleg und Seriennummer mit oder lassen sich vor der Abreise ein Auskunftsblatt INF 3 ausstellen. Darum geht es im zweiten Video.

Video: Kamera und Instrument

Auf Reisen: ohne Ärger zurück (Video, 1:33 Minuten)

Was ist eine vorübergehende Ausfuhr?

Drei Wege untereinander, jeweils durch „oder“ getrennt: das Carnet ATA der Industrie- und Handelskammer; die Kachel 21 00, passive Veredelung, wenn die Ware im Ausland bearbeitet oder repariert wird; hervorgehoben die Kachel 23 00, Ausfuhranmeldung, zurück als Rückware (Bild in voller Größe)

Der Zoll beschreibt sie so:

Typische Fälle sind Messe- und Ausstellungsware, Warenmuster und Berufsausrüstung wie Werkzeug, Messgeräte oder Kameratechnik. Ein eigenes Zollverfahren dieses Namens gibt es nicht. Der Zoll nennt drei Wege:

  1. das Carnet ATA, ausgestellt von der Industrie- und Handelskammer,
  2. die passive Veredelung, wenn die Ware im Ausland bearbeitet oder repariert wird,
  3. eine Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr und die Wiedereinfuhr als Rückware.

Quelle: zoll.de, Vorübergehende Ausfuhr (neues Fenster)


Was steht in der Ausfuhranmeldung?

Die Angaben der Anmeldung als Kacheln nebeneinander: hervorgehoben 23 00 für das Verfahren, 69 für die Art des Geschäfts, N325 für die Proformarechnung, XXX für die Lieferbedingung in Worten, dazu ein Etikett mit Seriennummer: die Ware mit Seriennummer (Bild in voller Größe)

Die Anmeldung ist eine normale Ausfuhranmeldung mit anderen Codes:

AngabeInhalt
Verfahren23 00: „Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand“, kein vorhergehendes Verfahren, ohne zusätzlichen Code
Art des Geschäfts69: sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate; nicht 11, denn verkauft wird nichts
Rechnungals Proformarechnung (Unterlagencode N325) statt als Handelsrechnung
LieferbedingungPflichtangabe auch hier; ohne Verkauf gibt es keine Incoterms-Klausel, darum der Code XXX „andere Lieferbedingung“ mit einem Satz in Worten, etwa „keine Lieferbedingung, vorübergehende Ausfuhr ohne Verkauf“
Warenbezeichnungmit dem Merkmal, an dem man genau dieses Stück wiedererkennt, etwa der Seriennummer

Bis 1.000 EUR und 1.000 kg dürfen Sie auch mündlich anmelden (nächster Abschnitt). Die elektronische Anmeldung ist trotzdem zu empfehlen: Mit ihr belegen Sie bei der Rückkehr am einfachsten, dass die Ware vorher ausgeführt wurde. Mehr dazu auf unserer Seite Ausfuhranmeldung unter 1.000 EUR.

Quelle: Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Anhang 3 und Anhang 6 Abschnitt A, Datenelement 14 01 mit Anhang 2; Zoll, IAA-Plus-Codeliste I0100 (neues Fenster) und C0090 (neues Fenster); Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 137


Wann brauche ich keine elektronische Anmeldung?

Ohne jede Anmeldung geht keine Ware aus der EU. Das Recht lässt aber in einigen Fällen eine einfachere Form zu: Sie melden mündlich bei der Zollstelle an der Grenze an, etwa am Ausfuhrschalter im Flughafen, oder die Ware gilt schon als angemeldet, wenn Sie mit ihr die Zollstelle passieren. Für eine vorübergehende Ausfuhr sind das vor allem diese Fälle:

FallWas Sie tun
Ware für Ihr Geschäft bis 1.000 EUR und 1.000 kg, auch Ihr Arbeitsgerät auf Geschäftsreise wie Notebook oder Kameramündlich bei der Zollstelle an der Grenze anmelden; der Zoll schreibt, dass Sie gewerbliche Ware „immer bei einer Zolldienststelle zur Ausfuhr anmelden“ müssen
Tragbare Musikinstrumente mit Zubehör, die Sie auf der Reise mitnehmen und selbst spielennichts Besonderes, ohne Wertgrenze: Sie gelten beim Passieren der Zollstelle als angemeldet
Ihr eigenes Fahrzeug, in der EU zugelassen, das zurückkommt, mit Ersatzteilen und Zubehörmündlich, ohne Wertgrenze; der Zoll schreibt „formlos“. Die Ladung, etwa Ihr Werkzeug, zählt nicht dazu
Andere Ware, die zurückkommt, über 1.000 EURmündlich nur, wenn die Zollstelle es im Einzelfall zulässt; fragen Sie vorher
Carnet ATAdas gelbe Ausfuhrblatt ist die Ausfuhranmeldung

Nicht für Ware mit Verboten, Beschränkungen oder Genehmigungspflicht. Braucht die Ware eine Ausfuhrgenehmigung oder fällt sie unter den Artenschutz, etwa ein Instrument mit Teilen aus geschützten Arten wie Elfenbein, gilt keine dieser Erleichterungen. Dann melden Sie elektronisch an.

Berufsausrüstung über 1.000 EUR braucht die Anmeldung. Oft liest man, persönliche Berufsausrüstung wie Kamera oder Notebook brauche keine Ausfuhranmeldung. Das stimmt so nicht. Bis 1.000 EUR genügt die mündliche Form. Darüber gibt es für Berufsausrüstung keine eigene Ausnahme: Sie melden elektronisch an oder nehmen ein Carnet ATA, außer die Zollstelle lässt die mündliche Anmeldung zu. Ganz ohne Zollformalität reisen nur Sachen für den privaten Gebrauch, etwa die eigene Kamera im Urlaub.

Denken Sie an die Rückkehr. Ohne elektronische Anmeldung gibt es keinen Datensatz, der die Ausfuhr belegt. Lassen Sie sich vor der Abreise ein Auskunftsblatt INF 3 ausstellen (siehe unten) oder nehmen Sie Kaufbeleg und Seriennummer mit.

Quelle: Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 1 Nr. 21, Art. 136 Abs. 1 Buchst. l, Art. 137, 140, 141 und 142; Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 221 Abs. 3; zoll.de, Formen der Zollanmeldung (neues Fenster); zoll.de, Persönliche Gebrauchs- und Wertgegenstände (neues Fenster); zoll.de, Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (neues Fenster); zoll.de, Carnet ATA, Ausfuhr und Wiedereinfuhr (neues Fenster)


Wann kommt die Ware abgabenfrei zurück?

Drei Bedingungen nebeneinander, mit Pluszeichen verbunden: die Kachel 3 Jahre, innerhalb von drei Jahren zurück; eine Kamera mit grünem Haken, im selben Zustand wie bei der Ausfuhr; die Kachel 61 23, Anmeldung mit 61 23 und F01; darunter eine orange Klammer: Rückware ohne Einfuhrabgaben (Bild in voller Größe)

Der Wortlaut:

Dass die Ware im Ausland gebraucht wurde, schadet nach Auskunft des Zolls nicht. Bei der Wiedereinfuhr melden Sie mit dem Verfahrenscode 61 23 (nach vorübergehender Ausfuhr) an, nach einer endgültigen Ausfuhr mit 40 10, und beantragen die Rückwarenbefreiung mit dem Code F01.

Quelle: Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 203; zoll.de, Rückwaren, Abfertigungsverfahren bei der Wiedereinfuhr (neues Fenster); zoll.de, Rückwaren, Ausnahmen (neues Fenster)


Wie beweise ich, dass es dieselbe Ware ist?

Vier Merkmale untereinander: ein Etikett mit Seriennummer und grünem Haken, am besten die Seriennummer des Herstellers; die Kachel Gravur, sonst ein Kennzeichen nur dieses Stücks, etwa Gravur oder Inventarnummer; ein Paket, bei Mustern Chargennummer mit Menge; die durchgekreuzte Kachel EAN, Artikelnummer und EAN kennzeichnen nur das Produkt, nicht das Stück (Bild in voller Größe)

Den Nachweis bringt, wer die Ware wieder einführt (Art. 203 Abs. 6 Zollkodex). Das Recht nennt mehrere gleichwertige Wege, keiner hat Vorrang: die elektronische Ausfuhranmeldung, ein vom Zoll bestätigter Ausdruck davon oder das Auskunftsblatt INF 3 (Art. 253 der Durchführungsverordnung). Der Zoll lässt auch andere Belege zu, etwa Ausgangsrechnung, Kaufbeleg, Schriftverkehr und Prospekte. Für Reisende gibt es außerdem die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330), nur für die Wiedereinreise nach Deutschland.

Damit die Anmeldung genau dieses Stück belegt, gehört ein eindeutiges Merkmal in die Warenbezeichnung:

  • am besten die Seriennummer des Herstellers, bei mehreren Stücken alle,
  • sonst ein Kennzeichen, das nur dieses Stück trägt, etwa eine Gravur oder eine Inventarnummer,
  • bei Mustern eine Chargennummer mit Menge.

Typ und Farbe allein reichen meist nicht. Artikelnummer und EAN kennzeichnen nur das Produkt, nicht das Stück. Ein eigenes Feld für die Nämlichkeit gibt es bei 23 00 nicht.

Quelle: Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 253; zoll.de, Rückwaren, Voraussetzungen (neues Fenster); Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), 18 05


Was ist das INF 3?

Das Auskunftsblatt INF 3 bescheinigt, dass die Bedingungen für die Rückwarenbefreiung erfüllt sind. Drei Dinge sollten Sie wissen:

  • Es ist freiwillig. Es ist einer von mehreren Nachweisen (siehe oben), keine Pflicht: „Der Ausführer kann bei der Ausfuhrzollstelle ein Auskunftsblatt INF 3 beantragen.“
  • Es gibt es nur auf Papier. Den Vordruck 0329 kaufen Sie im Formularhandel. In der elektronischen Anmeldung über IAA-Plus lässt sich das INF 3 nicht per Code beantragen, und online ausstellen lässt es sich auch nicht.
  • Die Ware muss dabei sein. Sie beantragen es bei der Zollstelle der Ausfuhr und führen die Ware dort vor; die Zollstelle bestätigt dann, woran sie die Ware wiedererkennt. Reisende bekommen es auch am Ausfuhrschalter des Zolls im Flughafen, aber nur vor der Gepäckaufgabe.

Am meisten hilft das INF 3, wenn Sie ohne elektronische Anmeldung ausführen, also mündlich oder im Reisegepäck, und bei Ware ohne Seriennummer.

Muster des Auskunftsblatts INF 3 für Rückwaren, Vorderseite des Originals, leer: Felder 1 bis 11 für Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Packstücke und Warenbeschreibung, Gewicht, Wert, Menge und KN-Code, Feld C für den Sichtvermerk der Zollstelle zur Nämlichkeitssicherung und Feld 11 für den Antrag des Ausführers; quer darüber der Aufdruck MUSTER (Bild in voller Größe)

Bildquelle: Muster des INF 3 aus der Durchführungsverordnung zum Zollkodex, Anhang 62-02 (ABl. L 149 vom 13.06.2017, S. 44 (neues Fenster)), © Europäische Union. Das Bild ist kein Vordruck: Den Vordruck 0329 gibt es nur im Formularhandel. Zum Vergrößern tippen oder klicken Sie auf das Bild.

Quelle: Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 253, 255 und Anhang 62-02; zoll.de, Fotoausrüstung im Urlaub (neues Fenster); zoll.de, Persönliche Gebrauchs- und Wertgegenstände (neues Fenster); zoll.de, Rückwaren für Privatpersonen (neues Fenster); Zoll, IAA-Plus-Codeliste I0901 (neues Fenster)


Wann passt das Carnet ATA?

Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpapier für die vorübergehende Ausfuhr. Das gelbe Ausfuhrblatt ersetzt die Ausfuhranmeldung, und die Zollstelle hält die Nämlichkeit in der „Allgemeinen Liste“ fest.

  • Wofür: Messe- und Ausstellungsware, Berufsausrüstung, Warenmuster (nur zu Werbezwecken), Waren für wissenschaftliche, kulturelle und sportliche Zwecke.
  • Wo: in den Ländern, die dem Übereinkommen beigetreten sind; laut Zoll derzeit 77.
  • Wer stellt es aus: in Deutschland nur die Industrie- und Handelskammern.
  • Nicht für: Verbrauchsgüter, gegen Entgelt vermietete Ware und Ware, die im Ausland verändert wird (Veredelung, Reparatur).

Der wichtigste Unterschied zur Ausfuhranmeldung mit 23 00: Das Carnet gilt auch im Zielland als Zollpapier und Sicherheit. Mit 23 00 melden Sie die Einfuhr dort selbst an. Länder, Fristen und Kosten beider Wege vergleicht unsere Seite Carnet ATA oder vorübergehende Ausfuhr.

Quelle: zoll.de, Carnet ATA, Allgemeines (neues Fenster); zoll.de, Carnet ATA, Ausfuhr und Wiedereinfuhr (neues Fenster); IHK Region Stuttgart, Carnet ATA (neues Fenster)


Was gilt bei Reparatur oder Bearbeitung?

Kommt die Ware verändert zurück, also repariert oder bearbeitet, ist sie keine Rückware mehr. Dafür gibt es die passive Veredelung mit eigenem Verfahrenscode (21 00) und einer Bewilligung des Zolls. Eine Ausnahme kennt das Recht nur, wenn ein Schaden erst während der Verwendung im Ausland entstand und die Reparatur den Wert nicht steigert (Art. 158 der Delegierten Verordnung). Mehr dazu auf unserer Seite Passive Veredelung.

Quelle: zoll.de, Besonderheiten und Abgrenzungen (neues Fenster); Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 158; zoll.de, Rückwaren, Ausnahmen (neues Fenster)

Diese Seite erklärt die Regeln allgemein. Was für Ihre Sendung gilt, zeigt die Vorprüfung. Eine Auskunft des Zolls zu Ihrem Einzelfall ersetzt die Seite nicht.

Rechtsgrundlagen: Zollkodex der Union (neues Fenster) (Art. 203), Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 1 Nr. 21, 136, 137, 140 bis 142, 158), Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 221, 253, 255)

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