Die Ausfuhranmeldung fragt nach dem Ursprungsland der Ware. Davon zu trennen ist der Präferenzursprung: Mit einem Präferenznachweis zahlt Ihr Empfänger im Bestimmungsland weniger oder keinen Zoll, wenn die EU mit diesem Land ein Abkommen hat. Den Unterschied zwischen beiden erklärt die Seite Warenursprung.
Welcher Nachweis gilt, hängt am Bestimmungsland: eine Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für die Türkei die A.TR. Beide Bescheinigungen gibt es nur auf dem amtlichen Vordruck, die Zollstelle stempelt sie. Bis 6.000 EUR an Ursprungswaren je Sendung genügt die Erklärung auf der Rechnung; darüber brauchen Sie je nach Land eine EUR.1, eine Bewilligung oder eine REX-Nummer. Die Übersicht Präferenznachweis je Land ordnet jedes Land zu.
Ob Ihre Ware die Ursprungsregel erfüllt, rechnen Sie in einer Präferenzkalkulation nach, die Sie zehn Jahre aufheben. Den Ursprung von Vormaterial aus der EU belegt Ihnen der Lieferant mit einer Lieferantenerklärung. Vormaterial aus Partnerländern darf unter Bedingungen mitzählen; das heißt Kumulierung.
Ob Ihre Ware die Regeln des Abkommens erfüllt, bewerten wir nicht; die Seiten erklären, wo Sie das nachlesen.