Auf dieser SeiteInhalt
- Zusammenfassung
- Kostenloses Tool: Kumulierung prüfen
- Video: Die Präferenzkalkulation
- Was ist eine Präferenzkalkulation?
- Warum brauchen Sie eine Präferenzkalkulation?
- Wie bekommt Ihre Ware Präferenzursprung?
- Wie sind die Ursprungsregeln aufgebaut?
- Was zählt in der Ursprungskalkulation?
- Rechenbeispiel: Kochtopf aus Edelstahl
- Welche Fehler passieren bei der Präferenzkalkulation oft?
- Gelten die Regeln für alle Länder?
- Präferenzkalkulation mit zoll.agency
- Häufige Fragen zur Präferenzkalkulation
Zusammenfassung: Präferenzkalkulation
- Mit einer Präferenzkalkulation rechnen Sie nach, ob Ihre Ware die Ursprungsregel des Abkommens erfüllt. Erst dann dürfen Sie eine Ursprungserklärung abgeben oder eine EUR.1 beantragen.
- Der Zoll kann den Ursprung nachträglich prüfen, auch auf Anfrage aus dem Bestimmungsland. Heben Sie die Kalkulation zehn Jahre auf.
- Welche Regel gilt, steht in der Liste zum Abkommen unter der Position Ihrer Ware: ein Wechsel der Position, ein Höchstanteil an Vormaterial ohne Ursprung oder ein bestimmter Arbeitsgang.
- Gerechnet wird mit dem Ab-Werk-Preis Ihrer Ware und dem Wert der Vormaterialien ohne Ursprung.
- Vormaterial ohne Ursprung, das die Regel eigentlich verbietet, ist bis 15 Prozent des Ab-Werk-Preises erlaubt, außer bei Textilien.
- Wie das geht, zeigt unser Rechenbeispiel mit einem Kochtopf.
Kostenloses ToolKumulierung prüfenDarf Vormaterial aus der Schweiz, Norwegen, der Türkei, Japan oder einem anderen Partnerland für Ihren Ursprung zählen? Vier Fragen, kostenlos, mit dem passenden Vermerk.Jetzt prüfen
Die Prüfung ist eine erste Bewertung: Sie zeigt, ob eine Kumulierung zwischen diesen Ländern überhaupt möglich ist. Ob Ihre Ware Ursprung hat, entscheiden die Warennummer und die Ursprungsregel dafür. Verantwortlich für Warennummer und Ursprung sind Sie als Ausführer.
Grundlage: Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, Anlage A, Artikel 6 bis 8, und die Übersicht der EU-Kommission über die Kumulierung, Stand 28.08.2026. Dazu die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada, Südkorea und dem Mercosur (nur bilateral). Andere Abkommen prüft das Werkzeug nicht. Übersicht der EU-Kommission
Video: Die Präferenzkalkulation
Was ist eine Präferenzkalkulation?
Ihr Empfänger zahlt im Bestimmungsland weniger oder keinen Zoll, wenn Ihre Ware Ursprung in der EU hat und Sie das mit einem Präferenznachweis bestätigen. Welcher Nachweis für welches Land gilt, steht auf unserer Seite Präferenznachweis.
Ursprung im Sinne des Abkommens heißt Präferenzursprung. Er ist nicht dasselbe wie „Made in Germany“. Ob Ihre Ware ihn hat, richtet sich nach den Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens. Steckt in Ihrer Ware Material von außerhalb der EU, müssen Sie nachrechnen. Diese Rechnung heißt Präferenzkalkulation. Sie zeigt je Ware, welche Vormaterialien Sie verwendet haben, woher sie stammen, was sie wert sind und ob die Regel für Ihre Warennummer damit erfüllt ist.
Eine Ursprungserklärung dürfen Sie nur abgeben, eine EUR.1 bekommen Sie nur, wenn die Ware als Ursprungserzeugnis gelten kann. Die Rechnung ist Ihr Beleg dafür.
Quelle: Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, Anlage I, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 4, in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2023, ABl. L, 2024/390 (neues Fenster)
Warum brauchen Sie eine Präferenzkalkulation?
Sie müssen den Ursprung belegen können. Wer eine Ursprungserklärung abgibt oder eine EUR.1 beantragt, muss dem Zoll auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorlegen, die den Ursprung der Ware nachweisen.
Der Zoll prüft nach. Die Zollbehörde im Bestimmungsland kann jeden Präferenznachweis nachträglich prüfen lassen, stichprobenweise oder bei Zweifeln. Sie schickt ihn dann an den Zoll in Deutschland. Der prüft bei Ihnen, auch Ihre Buchführung.
Stimmt der Ursprung nicht, verliert Ihr Empfänger die Präferenz. Das Ergebnis der Prüfung muss zeigen, ob die Ware Ursprung hat. Kommt nach zehn Monaten keine ausreichende Antwort, lehnt der Zoll im Bestimmungsland die Präferenzbehandlung ab. Ihr Empfänger zahlt dann den normalen Zoll.
Auch für Sie kann es teuer werden. Wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, handelt ordnungswidrig. Das gilt ausdrücklich auch, wenn dadurch Einfuhrabgaben eines Staats verkürzt werden können, der Waren aus der EU aufgrund eines Präferenzabkommens begünstigt. Die Geldbuße beträgt bis zu 5.000 EUR. Für die Richtigkeit Ihrer Angaben im Antrag auf eine EUR.1 sind Sie selbst verantwortlich.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 6, ABl. L, 2024/390; § 379 Abgabenordnung (neues Fenster) Absatz 1 und 4; Zollkodex der Union (neues Fenster), Artikel 15 Absatz 2
Wie lange müssen Sie die Präferenzkalkulation aufbewahren?
Zehn Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres. Das Übereinkommen selbst verlangt mindestens drei Jahre. In Deutschland gilt aber die längere Frist der Abgabenordnung. Der Zoll nennt Präferenzkalkulationen dabei ausdrücklich als Unterlage, die den Ursprung begründet.
Aufheben müssen Sie die Kopie Ihres Präferenznachweises und alle Belege zum Ursprung, zum Beispiel:
- Nachweise über Ihre Herstellung, etwa aus Ihrer Buchführung
- die Lieferantenerklärungen Ihrer Lieferanten in der EU
- EUR.1 oder Ursprungserklärungen Ihrer Lieferanten aus Partnerländern
- Ihre Präferenzkalkulation
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 31 Absatz 1 und 3, ABl. L, 2024/390; Zoll, Aufbewahrungsfristen für Präferenzdokumente (neues Fenster), abgerufen 22.10.2026
Wie bekommt Ihre Ware Präferenzursprung?
Auf zwei Wegen:
- Vollständig gewonnen oder hergestellt. Die Ware stammt ganz aus der EU, ohne fremdes Material. Beispiele aus dem Übereinkommen: hier geerntete Pflanzen, hier geborene und aufgezogene Tiere, hier abgebaute Mineralien, Abfälle aus einer Produktion in der EU. Dann brauchen Sie keine Rechnung.
- In ausreichendem Maße be- oder verarbeitet. Die Ware enthält Vormaterial ohne Ursprung. Dann muss sie die Regel erfüllen, die in der Liste zum Abkommen für ihre Warennummer steht. Das prüfen Sie mit der Präferenzkalkulation.
Die Regel gilt für jedes Erzeugnis für sich. Maßgebend ist die Einheit, nach der die Ware in den Zolltarif eingereiht wird. Schicken Sie 100 gleiche Töpfe, gilt die Regel für jeden Topf.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 2, 3, 4 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 1, ABl. L, 2024/390
Welche Bearbeitung reicht nie aus?
Manche Arbeitsgänge geben nie Ursprung, auch wenn die Listenregel auf dem Papier erfüllt wäre. Das Übereinkommen nennt unter anderem:
- Behandlungen, die die Ware beim Transport und Lagern in gutem Zustand halten
- Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen und Verpacken
- Waschen, Reinigen, einfaches Anstreichen oder Polieren
- Schärfen, einfaches Schleifen oder Zerteilen
- Sieben, Sortieren, Zusammenstellen von Sortimenten
- Anbringen von Marken, Etiketten und Logos
- einfaches Mischen
- einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen in Einzelteile
- Schlachten von Tieren
Auch mehrere dieser Arbeitsgänge zusammen reichen nicht. Bewertet wird alles, was in der EU an der Ware gemacht wurde.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 6, ABl. L, 2024/390
Wie sind die Ursprungsregeln aufgebaut?
Die Ursprungsregeln für be- oder verarbeitete Waren stehen in einer Liste, beim PEM-Übereinkommen in Anhang II. Sie heißen auch Listenregeln. Die Liste hat drei Spalten:
| Spalte | Inhalt |
|---|---|
| 1 | Position oder Kapitel des Harmonisierten Systems, also die ersten vier oder zwei Stellen der Warennummer |
| 2 | Warenbezeichnung |
| 3 | Regel: was mit Vormaterial ohne Ursprung geschehen muss, damit die Ware Ursprung bekommt |
Steht in Spalte 1 ein „ex“ vor der Nummer, gilt die Regel nur für den Teil der Position oder des Kapitels, der in Spalte 2 genannt ist. Für die übrigen Waren steht eine eigene Zeile darunter.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Anhang I, Bemerkung 2.1 bis 2.3, ABl. L, 2024/390
Welche Arten von Listenregeln gibt es?
Das Übereinkommen kennt vier Arten:
- Wertklausel: Vormaterial ohne Ursprung darf einen Höchstanteil nicht überschreiten, meist ausgedrückt in Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware. Beispiel aus der Liste für Kapitel 85: „Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet“. Bei manchen Lebensmitteln zählt stattdessen das Gewicht.
- Positionswechsel: Die fertige Ware gehört in eine andere Position (vier Stellen) oder Unterposition (sechs Stellen) als das Vormaterial ohne Ursprung. Beispiel aus der Liste für Kapitel 73: „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis“.
- Bestimmter Arbeitsgang: Ein festgelegter Be- oder Verarbeitungsvorgang muss stattfinden, etwa bei manchen Rohrformstücken aus Edelstahl das Drehen, Bohren und Gewindeschneiden von Schmiederohlingen.
- Vollständig gewonnenes Vormaterial: Bestimmte Vormaterialien müssen selbst vollständig gewonnen sein, etwa bei Fleisch, Fisch und Milcherzeugnissen.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 1 Buchstabe k und Anhang I, Bemerkung 1; Anhang II, Kapitel 2 bis 4, ex Kapitel 73, ex 7307 und ex Kapitel 85, ABl. L, 2024/390
Was gilt, wenn zwei Regeln zur Wahl stehen?
Stehen in Spalte 3 zwei Regeln, getrennt durch „oder“, wählen Sie als Ausführer, welche Sie erfüllen. Für die meisten Waren des Kapitels 85, etwa elektrische Haushaltsgeräte der Position 8516, gilt zum Beispiel: Positionswechsel oder höchstens 50 Prozent Vormaterial ohne Ursprung. Es genügt, wenn Ihre Ware eine der beiden erfüllt.
Stehen in einer Regel zwei Prozentsätze, dürfen Sie diese nicht zusammenzählen. Alle Vormaterialien ohne Ursprung zusammen dürfen höchstens den höheren Satz erreichen, und jeder Satz gilt für sich.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Anhang I, Bemerkung 2.4 und 3.6; Anhang II, ex Kapitel 85, ABl. L, 2024/390
Was zählt in der Ursprungskalkulation?
Was ist der Ab-Werk-Preis?
Der Ab-Werk-Preis ist der Preis, der dem Hersteller für die Ware ab Werk gezahlt wird. Er muss den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten der Herstellung enthalten. Abgezogen werden inländische Abgaben, die bei der Ausfuhr erstattet werden oder erstattet werden können. Deckt der gezahlte Preis nicht alle Kosten der Herstellung in der EU, gilt die Summe dieser Kosten.
In der Praxis heißt das: Fracht und Versicherung ab Ihrem Werk gehören nicht hinein, wenn Sie sie auf der Rechnung mit berechnen. Ihr Rechnungsbetrag ist deshalb nicht immer der Ab-Werk-Preis.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 1 Buchstabe f, ABl. L, 2024/390
Welcher Wert gilt für das Vormaterial?
Der Wert eines Vormaterials ohne Ursprung ist sein Zollwert bei der Einfuhr in die EU. Ist der Zollwert nicht bekannt und lässt er sich nicht feststellen, gilt der erste feststellbare Preis, der in der EU dafür gezahlt wurde, etwa wenn Sie es bei einem Händler in Deutschland gekauft haben.
Vormaterial ist alles, was in die Ware eingeht: Zutaten, Rohstoffe, Komponenten, Teile. Nicht mitgerechnet werden Energie und Brennstoffe, Anlagen, Maschinen und Werkzeuge und alles, was nicht in die fertige Ware eingeht.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 1 Buchstabe j und o und Artikel 11, ABl. L, 2024/390
Wann hat Vormaterial selbst Ursprung?
Vormaterial mit Ursprung zählt in der Präferenzkalkulation nicht gegen Sie. Das ist der Fall,
- wenn es aus der EU stammt und Ihr Lieferant den Ursprung mit einer Lieferantenerklärung bestätigt,
- wenn es aus einem Partnerland stammt, dort Ursprung hat und Ihr Lieferant einen Präferenznachweis mitschickt, also eine EUR.1 oder eine Ursprungserklärung, und die Länder miteinander kumulieren dürfen. Das erklärt unsere Seite Kumulierung.
Hat ein Vormaterial selbst schon Ursprung erworben, zählt dessen eigenes fremdes Material nicht mehr mit.
Alles andere zählt als Vormaterial ohne Ursprung: Material aus Ländern ohne Abkommen, aus Ländern, mit denen nicht kumuliert werden darf, und Material, für das Sie keinen Nachweis haben.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7, 8 und 29, ABl. L, 2024/390; Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (neues Fenster), Artikel 61 bis 63
Was ist die allgemeine Toleranz?
Vormaterial ohne Ursprung, das die Listenregel eigentlich verbietet, dürfen Sie trotzdem verwenden, wenn sein Wert zusammen höchstens 15 Prozent des Ab-Werk-Preises Ihrer Ware beträgt. Bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 zählt stattdessen das Nettogewicht, ebenfalls mit 15 Prozent; verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16 sind davon ausgenommen.
Zwei Grenzen gelten dabei:
- Die Toleranz erlaubt nicht, einen Höchstanteil aus der Listenregel zu überschreiten. Sagt die Regel 50 Prozent, bleibt es bei 50 Prozent.
- Für Textilien der Kapitel 50 bis 63 gilt die allgemeine Toleranz nicht. Dort gelten eigene Toleranzen in Anhang I, Bemerkung 6 und 7.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 5, ABl. L, 2024/390
Dürfen Sie mit Durchschnittswerten rechnen?
Nur mit Bewilligung des Zolls. Schwanken Ihre Kosten oder Wechselkurse, kann der Zoll erlauben, Ab-Werk-Preis und Wert der Vormaterialien ohne Ursprung als Durchschnitt des vorigen Rechnungsjahres zu berechnen, mindestens aber über drei Monate. Ohne Bewilligung rechnen Sie je Erzeugnis.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 4 Absatz 3 bis 6, ABl. L, 2024/390
Rechenbeispiel: Kochtopf aus Edelstahl
Ein Hersteller in Deutschland fertigt Kochtöpfe aus nicht rostendem Stahl und verkauft sie nach Norwegen. Die Zahlen sind ein erfundenes Beispiel. Die Regel und die Warennummern stammen aus dem Amtsblatt und dem Zolltarif. Die richtige Warennummer Ihrer Waren und Teile prüfen Sie selbst, etwa mit unserer Suche nach der Zolltarifnummer.
Schritt 1: Warennummer der Ware. Kochtöpfe aus nicht rostendem Stahl gehören in die Position 7323, „Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl“, Unterposition 7323 93.
Schritt 2: Listenregel nachschlagen. Für 7323 gibt es keine eigene Zeile. Es gilt die Regel für „ex Kapitel 73, Waren aus Eisen oder Stahl“:
Das ist ein Positionswechsel. Vormaterial ohne Ursprung ist also erlaubt, solange es nicht selbst in die Position 7323 gehört. Eine Wertklausel gibt es für diese Ware nicht.
Schritt 3: Ab-Werk-Preis. Der Topf kostet ab Werk 40,00 EUR, ohne Fracht.
Schritt 4: Vormaterialien auflisten.
| Vormaterial | Herkunft | Position | Nachweis | Wert | zählt als |
|---|---|---|---|---|---|
| Blech aus nicht rostendem Stahl | China | 7219 | keiner | 12,00 EUR | ohne Ursprung, andere Position |
| Griffe aus nicht rostendem Stahl, Teile für Kochtöpfe | Schweiz | 7323 | Ursprungserklärung des Lieferanten | 4,00 EUR | mit Ursprung (Kumulierung Schweiz) |
| Niete aus Stahl | China | 7318 | keiner | 0,50 EUR | ohne Ursprung, andere Position |
Schritt 5: Regel prüfen. Das Blech (7219) und die Niete (7318) haben keinen Ursprung, gehören aber in andere Positionen als der Topf. Das erlaubt die Regel. Die Griffe gehören in dieselbe Position 7323. Sie haben aber Ursprung in der Schweiz. Weil die EU, die Schweiz und Norwegen miteinander kumulieren dürfen, zählen sie wie Vormaterial mit Ursprung. Nach diesen Angaben ist die Regel erfüllt. Ein Wechsel der Position allein reicht aber nicht, wenn nur eine der Minimalbehandlungen stattfindet. Hier wird das Blech zum Topf geformt.
Schritt 6: Vermerk. Sie haben die Schweizer Griffe über die Kumulierung als Vormaterial mit Ursprung gezählt. Dann soll Ihr Präferenznachweis den Vermerk „CUMULATION APPLIED WITH SWITZERLAND“ enthalten.
Variante A: Griffe ohne Nachweis. Schickt der Schweizer Lieferant keinen Präferenznachweis, sind die Griffe Vormaterial ohne Ursprung derselben Position. Das erlaubt die Regel nur über die allgemeine Toleranz: 4,00 EUR von 40,00 EUR sind 10 Prozent. Das liegt unter 15 Prozent, die Regel ist mit der Toleranz erfüllt. Kumuliert ist dann nicht, der Vermerk entfällt.
Variante B: teurere Griffe ohne Nachweis. Kosten die Griffe 7,00 EUR, sind das 17,5 Prozent des Ab-Werk-Preises. Das ist mehr als 15 Prozent. Die Regel ist nicht erfüllt, solange der Lieferant den Ursprung der Griffe nicht nachweist.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 5, 6, 7 und 8 Absatz 3; Anhang II, ex Kapitel 73, ABl. L, 2024/390; Kombinierte Nomenklatur 2026, Positionen 7219, 7318 und 7323, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 (neues Fenster)
Und bei einer Wertklausel?
Für einen elektrischen Haushaltsapparat der Position 8516 gilt: Positionswechsel oder höchstens 50 Prozent Vormaterial ohne Ursprung. Beispiel mit erfundenen Zahlen: Ab-Werk-Preis 60,00 EUR, Vormaterial ohne Ursprung zusammen 27,00 EUR. Das sind 45 Prozent und damit nicht mehr als 50 Prozent. Die Wertklausel ist nach diesen Angaben erfüllt, auch wenn ein Teil ohne Ursprung derselben Position darunter ist. Bei 33,00 EUR wären es 55 Prozent; dann bliebe nur noch der Positionswechsel als zweite Möglichkeit.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Anhang I, Bemerkung 2.4; Anhang II, ex Kapitel 85, ABl. L, 2024/390
Welche Fehler passieren bei der Präferenzkalkulation oft?
- Rechnungsbetrag statt Ab-Werk-Preis: Enthält der Rechnungsbetrag Fracht oder Versicherung ab Werk, ist der Anteil ohne Ursprung zu niedrig gerechnet.
- Vormaterial ohne Nachweis als Ursprung gezählt: Ohne Lieferantenerklärung oder Präferenznachweis des Lieferanten zählt Vormaterial ohne Ursprung, auch wenn es aus der EU oder der Schweiz kommt.
- Falsche Warennummer: Die Regel hängt an der Position der fertigen Ware, der Positionswechsel an der Position jedes Vormaterials. Stimmt eine davon nicht, prüfen Sie die falsche Regel.
- Nur umgepackt oder zusammengesetzt: Einfaches Verpacken, Etikettieren oder Zusammenfügen gibt nie Ursprung, auch wenn die Warennummer wechselt.
- Toleranz falsch angewendet: Die 15 Prozent erlauben nicht, den Höchstanteil der Listenregel zu überschreiten, und gelten nicht für Textilien.
- Prozentsätze addiert: Nennt eine Regel zwei Prozentsätze, werden sie nicht zusammengezählt.
- Kumuliert, obwohl es nicht erlaubt ist: Kumulieren dürfen Sie nur zwischen Ländern, für die die EU das im Amtsblatt bekannt gemacht hat. Prüfen können Sie das mit unserer Kumulierungsprüfung.
- Mit Durchschnittswerten ohne Bewilligung gerechnet: Durchschnittswerte sind nur mit Bewilligung des Zolls erlaubt.
- Belege nicht aufbewahrt: Ohne Kalkulation und Nachweise der Lieferanten können Sie den Ursprung bei einer Prüfung nicht belegen.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 1 Buchstabe f, Artikel 4 bis 6, 8 und 31; Anhang I, Bemerkung 3.6, ABl. L, 2024/390
Gelten die Regeln für alle Länder?
Nein. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens. Es gilt unter anderem für die Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, die Länder des westlichen Balkans, die Ukraine, Moldau, Georgien und die Färöer. Welche Länder es im Einzelnen anwenden, steht auf unserer Seite Kumulierung.
Andere Abkommen, etwa mit dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada oder Südkorea, haben eigene Listen mit eigenen Regeln und Begriffen. Die Verarbeitungsliste für Ihr Bestimmungsland und Ihre Position finden Sie in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen online (WuP) (neues Fenster) des Zolls. Der Aufbau der Rechnung bleibt gleich: Regel nachschlagen, Ab-Werk-Preis, Vormaterialien mit und ohne Ursprung, Ergebnis aufbewahren.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, ABl. L, 2024/390; Zoll, WuP online (neues Fenster) (Länderauswahl und Verarbeitungsliste nach HS-Position), abgerufen 22.10.2026
Präferenzkalkulation mit zoll.agency
Melden Sie Ihre Ausfuhr bei uns an, können Sie die Präferenzkalkulation gleich mitbestellen. So läuft es ab:
- In der Strecke: Setzen Sie bei jeder Ware, in der Vormaterial von außerhalb der EU steckt, den Haken „In dieser Ware steckt Vormaterial aus Ländern außerhalb der EU“. Den Haken gibt es bei der endgültigen Ausfuhr in ein Land mit Präferenzabkommen.
- In der Zusammenfassung: Legen Sie die Präferenzkalkulation in den Warenkorb. Sie gilt je Bestellung, für alle markierten Waren.
- Nach dem Kauf: Je Ware bestätigen Sie den Ab-Werk-Preis, vorgeschlagen ist Ihr Rechnungswert. Dann tragen Sie Ihre Vormaterialien ein: Beschreibung, Warennummer, Herkunftsland, Wert und ob ein Nachweis vorliegt. Die Ursprungsregel zur Warennummer Ihrer Ware zeigen wir im Wortlaut der Liste zum Abkommen und setzen ihren Höchstanteil ein; nur wo wir die Liste noch nicht hinterlegt haben, tragen Sie die Höchstgrenze selbst ein.
- Ergebnis: Wir prüfen für jedes Vormaterial, ob die Länder kumulieren dürfen, rechnen den Anteil ohne Ursprung am Ab-Werk-Preis aus und zeigen, welche Vormaterialien dieselbe Position wie Ihre Ware haben. Dazu gibt es den Vermerk für Ihren Präferenznachweis, wenn kumuliert wurde.
- Zum Aufbewahren: Die Rechnung bekommen Sie als PDF. Heben Sie es mit den Nachweisen Ihrer Lieferanten zehn Jahre auf.
Wir rechnen mit Ihren Angaben und zeigen die amtliche Regel. Ob Ihre Ware Ursprung hat, beurteilen Sie als Ausführer. Was die Präferenzkalkulation kostet, steht auf unserer Seite Preise.
Kostenlos und ohne E-Mail-Adresse helfen Ihnen diese Werkzeuge:
Häufige Fragen zur Präferenzkalkulation
Muss ich die Präferenzkalkulation mitschicken?
Nein. Ihr Empfänger bekommt nur den Präferenznachweis, also die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die EUR.1. Die Kalkulation und die Nachweise Ihrer Lieferanten heben Sie auf und legen sie dem Zoll vor, wenn er danach fragt.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1, ABl. L, 2024/390
Brauche ich eine Präferenzkalkulation, wenn alles aus der EU kommt?
Rechnen müssen Sie dann nicht. Aber auch dann müssen Sie den Ursprung belegen können, etwa mit den Lieferantenerklärungen Ihrer Lieferanten. Ohne Nachweis zählt Vormaterial als Vormaterial ohne Ursprung, und dann brauchen Sie doch eine Kalkulation.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 29 und 31 Absatz 3, ABl. L, 2024/390
Ist Ursprungskalkulation dasselbe wie Präferenzkalkulation?
Gemeint ist meist dasselbe: die Rechnung, mit der Sie den Präferenzursprung Ihrer Ware belegen. Der Zoll spricht von Präferenzkalkulation. Vom Präferenzursprung zu trennen ist der nichtpräferenzielle Ursprung, der zum Beispiel als Ursprungsland in der Ausfuhranmeldung steht. Mehr dazu auf unserer Seite Warenursprung.
Quelle: Zoll, Aufbewahrungsfristen für Präferenzdokumente (neues Fenster), abgerufen 22.10.2026
Brauche ich eine Software für die Präferenzkalkulation?
Nein, vorgeschrieben ist keine. Verlangt ist nur, dass Sie den Ursprung mit Unterlagen belegen können. Bei vielen Waren und vielen Lieferanten hilft eine Software beim Sammeln der Lieferantenerklärungen und beim Rechnen. Für einzelne Sendungen reicht unsere Präferenzkalkulation zur Ausfuhranmeldung.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 31 Absatz 3, ABl. L, 2024/390
Darf ich den Präferenznachweis später ausstellen?
Eine Ursprungserklärung dürfen Sie auch nach der Ausfuhr abgeben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr im Bestimmungsland vorgelegt wird. Den Ursprung belegen müssen Sie trotzdem.
Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage I, Artikel 18 Absatz 6, ABl. L, 2024/390
Diese Seite erklärt die Regeln allgemein. Ob Ihre Ware Ursprung hat, beurteilen Sie als Ausführer; bei einer Prüfung entscheidet der Zoll.
Rechtsgrundlagen: Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (neues Fenster) (Anlage I, Art. 1 bis 9, 11, 17, 18, 20, 29, 31, 34; Anhang I und II), Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 61 bis 63), Abgabenordnung (neues Fenster) (§ 147, § 379)