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Ratgeber

Ware kommt zurück: vorübergehende Ausfuhr und passive Veredelung

Nicht jede Ausfuhr ist endgültig. Geht Ware auf eine Messe, als Muster oder als Werkzeug ins Ausland und kommt unverändert zurück, ist es eine vorübergehende Ausfuhr; zurück kommt sie als Rückware ohne Einfuhrabgaben.

Bei der vorübergehenden Ausfuhr trägt die elektronische Anmeldung das Verfahren 23 00 statt 10 00. Abgabenfrei zurück darf die Ware, wenn sie unverändert ist und binnen drei Jahren wieder eingeführt wird. Statt der Anmeldung können Sie ein Carnet ATA der IHK nehmen; es ist ein Jahr gültig, wird in rund 80 Ländern anerkannt und ist im Zielland zugleich Zollpapier und Sicherheit. Bei Ware ohne Seriennummer hilft das Auskunftsblatt INF 3, das die Ausfuhrzollstelle auf dem Vordruck 0329 bestätigt.

Wird die Ware im Ausland repariert oder bearbeitet, gilt die passive Veredelung: Bei der Rückkehr zahlen Sie Einfuhrabgaben nur auf die Kosten der Arbeit. Dafür brauchen Sie eine Bewilligung, die Sie für die meisten Waren mit der Ausfuhranmeldung selbst beantragen. Eine mündliche Anmeldung gibt es hier nicht, auch unter 1.000 EUR nicht. In beiden Fällen muss der Zoll bei der Rückkehr erkennen, dass genau diese Ware zurückkommt.

Die Seiten dieser Gruppe erklären, welcher Weg passt und was in die Ausfuhranmeldung gehört.

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