Auf dieser SeiteInhalt
- Zusammenfassung
- Kostenloses Tool: Kumulierung prüfen
- Video: EUR.1 ausfüllen
- Warum der amtliche Vordruck?
- Was ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1?
- Für welche Länder gibt es die EUR.1?
- Wie fülle ich die EUR.1 aus?
- Was gehört auf die Rückseite des Antrags?
- Wie bekomme ich den Stempel der Zollstelle?
- Was tun, wenn die EUR.1 fehlt oder verloren geht?
- EUR.1 online ausfüllen: Druckvorlage mit Zoll.Agency
Zusammenfassung: EUR.1
- Nur auf dem amtlichen Vordruck gültig: Die EUR.1 muss auf dem amtlichen Formblatt mit grünem, guillochiertem Untergrund, Seriennummer und Kennzeichen der Druckerei stehen. Ein Ausdruck auf normalem Papier ist keine EUR.1. Warum?
- Die EUR.1 ist ein Präferenznachweis: Mit ihr zahlt Ihr Empfänger im Bestimmungsland weniger oder keinen Zoll, wenn dort für die Ware Zoll anfällt. In der Schweiz ist das seit 2024 nur noch bei Lebensmitteln und Agrarwaren so.
- Es gibt sie nur für bestimmte Länder, etwa die Schweiz, Norwegen, den Westbalkan oder Mexiko, nicht für das Vereinigte Königreich oder die USA.
- Sie füllen Vordruck und Antrag aus, die Zollstelle stempelt. Unter „Ausfuhrpapier“ steht die MRN Ihrer Ausfuhranmeldung.
- Mit Zoll.Agency bekommen Sie eine Druckvorlage für den Vordruck aus Ihrer Anmeldung, für 4,99 EUR.
Kostenloses ToolKumulierung prüfenDarf Vormaterial aus der Schweiz, Norwegen, der Türkei, Japan oder einem anderen Partnerland für Ihren Ursprung zählen? Vier Fragen, kostenlos, mit dem passenden Vermerk.Jetzt prüfen
Die Prüfung ist eine erste Bewertung: Sie zeigt, ob eine Kumulierung zwischen diesen Ländern überhaupt möglich ist. Ob Ihre Ware Ursprung hat, entscheiden die Warennummer und die Ursprungsregel dafür. Verantwortlich für Warennummer und Ursprung sind Sie als Ausführer.
Grundlage: Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, Anlage A, Artikel 6 bis 8, und die Übersicht der EU-Kommission über die Kumulierung, Stand 28.08.2026. Dazu die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada, Südkorea und dem Mercosur (nur bilateral). Andere Abkommen prüft das Werkzeug nicht. Übersicht der EU-Kommission
Video: EUR.1 ausfüllen
Warum der amtliche Vordruck?
(Bild in voller Größe)Die EUR.1 ist nur als Bescheinigung „nach dem Muster in Anhang IV“ ein Ursprungsnachweis, mit dem Ihr Empfänger die Zollvergünstigung bekommt (Art. 17 Abs. 1). Für dieses Muster gelten Druckanweisungen:
- Format 210 × 297 mm, die Länge darf höchstens 5 mm kürzer und 8 mm länger sein,
- weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit mindestens 25 g/m²,
- ein grüner, guillochierter Überdruck, auf dem jede mechanische oder chemische Verfälschung sichtbar wird,
- gedruckt von der Behörde oder einer dazu ermächtigten Druckerei, mit Hinweis auf die Ermächtigung und Name und Anschrift oder Kennzeichen der Druckerei,
- eine Seriennummer.
Sie füllen „die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang IV“ aus (Art. 20 Abs. 2). Die Zollstelle achtet darauf, dass diese Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind (Art. 20 Abs. 5). Die Abkommen mit Ländern außerhalb des Raums Paneuropa-Mittelmeer, etwa Mexiko, haben eigene Ursprungsprotokolle mit denselben Anforderungen an den Druck; die Leitlinien der EU behandeln sie gemeinsam.
Was passiert bei einem Ausdruck auf normalem Papier?
- Bei der Zollstelle: Ausgestellt wird die EUR.1 auf dem Formblatt nach dem amtlichen Muster. Ein Blatt ohne Überdruck, Druckerei und Seriennummer ist kein solches Formblatt.
- Im Einfuhrland: Bescheinigungen, die die technischen Anforderungen nicht erfüllen, sollen „aus technischen Gründen“ abgelehnt werden. Ohne gültigen Ursprungsnachweis gibt es die Zollvergünstigung des Abkommens nicht.
- Das Muster auf zoll.de dient nur zur Ansicht und darf nicht verwendet werden.
Den Vordruck gibt es im Formularhandel oder bei Ihrer IHK für etwa 0,25 bis 0,50 EUR je Satz. Nehmen Sie einen Vordruck für Laserdrucker, wenn Sie ihn bedrucken wollen.
Welche Blätter hat der Vordrucksatz? Ein Satz besteht aus zwei Blättern mit derselben Seriennummer, jedes mit Vorder- und Rückseite. So sieht es das amtliche Muster vor, und so ist der Satz aufgebaut, den die IHK ausgibt:
| Blatt | Vorderseite | Rückseite |
|---|---|---|
| 1: Warenverkehrsbescheinigung | Feld 1 bis 12. Sie füllen Feld 1 bis 10 und 12, in Feld 11 nur die MRN. | Feld 13 und 14 für eine spätere Nachprüfung durch den Zoll. Nichts eintragen. |
| 2: Antrag auf Ausstellung | Feld 1 bis 10 mit denselben Angaben wie Blatt 1. Feld 11 und 12 gibt es hier nicht. | Ihre Erklärung: Sachverhalt, Nachweise, Ort, Datum, Unterschrift. |
Bedrucken Sie nur die Vorderseiten, erst Blatt 1, dann Blatt 2. Den Antrag behält die Zollstelle mindestens drei Jahre (Art. 31 Abs. 4), die Bescheinigung bekommen Sie gestempelt zurück.
Quelle: Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, ABl. L 2024/390 vom 19.02.2024 (neues Fenster), Anlage I, Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2 und 5, Art. 31 Abs. 4, Anhang IV (Druckanweisungen und Muster der Bescheinigung und des Antrags), abgerufen 15.10.2026; Europäische Kommission, Leitlinien zur Anwendung der technischen Anforderungen für den Druck von EUR.1, EUR-MED, A.TR und Formblatt A (neues Fenster) (Ablehnung „aus technischen Gründen“), abgerufen 15.10.2026; zoll.de, Beantragung der EUR.1 (neues Fenster) (Bezug, Muster), abgerufen 15.10.2026; IHK Wiesbaden, Preisliste, abgerufen 12.10.2026
Was ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1?

Die EUR.1 belegt, dass eine Ware Ursprungsware nach einem Abkommen der EU mit dem Bestimmungsland ist. Legt Ihr Empfänger sie bei der Einfuhr vor, zahlt er weniger oder keinen Zoll. Ausgestellt wird sie von der Zollstelle, auf Ihren schriftlichen Antrag. Sie füllen dafür den amtlichen Vordruck aus und legen Ihre Nachweise zum Ursprung bei.
Ob Ihre Ware die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt, entscheiden Sie als Ausführer. Was dazu gehört, steht auf unserer Seite Warenursprung und Präferenzen. Wie Sie den Ursprung nachrechnen, zeigt der Ratgeber Präferenzkalkulation.
Quelle: zoll.de, Beantragung der EUR.1 (neues Fenster), abgerufen 15.10.2026
Für welche Länder gibt es die EUR.1?
(Bild in voller Größe)Für die Länder, deren Abkommen mit der EU sie vorsieht. Das sind vor allem:
- Europa: Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, Färöer, die Staaten des Westbalkans, Georgien, Moldau, Ukraine,
- Mittelmeer: Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien,
- Amerika und Afrika: Mexiko, Kolumbien, Ecuador, Peru, Mittelamerika, die Karibikstaaten, Südafrika und seine Nachbarn, Kenia, Kamerun,
- Türkei, aber nur für Agrarwaren und Waren aus Eisen und Stahl. Für gewerbliche Waren gilt dort die A.TR.
Keine EUR.1 gibt es für das Vereinigte Königreich, Japan, Kanada, Südkorea und die Mercosur-Staaten. Dort gilt nur die Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung. Für Länder ohne Abkommen, etwa die USA oder China, gibt es gar keinen Präferenznachweis. Die vollständige Liste steht auf unserer Seite Präferenznachweis je Land.
EUR.1 oder Ursprungserklärung? In den Ländern mit EUR.1 genügt bis 6.000 EUR Wert der Ursprungswaren je Sendung auch eine Ursprungserklärung auf Ihrer Rechnung. Die schreiben Sie selbst, ohne Zollstelle. Darüber geht es nur mit der EUR.1 oder als ermächtigter Ausführer. Ob und welchen Nachweis Ihr Empfänger braucht, fragen Sie ihn. In die Schweiz und nach Liechtenstein braucht er für Industriewaren, die dort bleiben, keinen.
Quelle: Zoll, Warenursprung und Präferenzen online (neues Fenster), Länderinformationen, Stichtag 12.10.2026; zoll.de, Ursprungserklärung auf der Rechnung (neues Fenster), abgerufen 15.10.2026
Wie fülle ich die EUR.1 aus?
Ausfüllen in einer Amtssprache der EU oder in der Sprache des Bestimmungslands. Von Hand ausgefüllt wird mit Tinte in Druckschrift.
| Feld | Was hinein gehört |
|---|---|
| 1 Ausführer | Ihr Unternehmen mit vollständiger Anschrift und Staat |
| 2 Präferenzverkehr zwischen | Zeile 1 „Europäische Union“, nie „Bundesrepublik Deutschland“; Zeile 2 das Bestimmungsland |
| 3 Empfänger | freiwillig, aber empfohlen: Name und Anschrift |
| 4 Ursprungsland | das Land, dessen Ursprung die Waren nach den Präferenzregeln haben; kein einzelner Mitgliedstaat der EU. Haben die Waren verschiedene Ursprünge, „siehe Feld 8“ und dort je Position das Land |
| 5 Bestimmungsland | das Land, in das die Ware geht |
| 6 Beförderung | freiwillig, aber empfohlen: zum Beispiel Lkw, Schiff, Luftfracht |
| 7 Bemerkungen | nur Sonderfälle: „ISSUED RETROSPECTIVELY“, „DUPLICATE“ und der Vermerk zur Kumulierung |
| 8 Waren | laufende Nummer, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Bezeichnung der Ware; unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich, den freien Rest durchstreichen |
| 9 Rohmasse | Gewicht brutto in kg oder eine andere Maßeinheit, immer mit Einheit |
| 10 Rechnungen | Nummer und Datum der Rechnung; Pflicht, wenn Feld 8 nur eine Sammelbezeichnung enthält, sonst empfohlen |
| 11 Sichtvermerk | füllt die Zollstelle aus; Sie tragen nur unter „Ausfuhrpapier“ die MRN Ihrer Ausfuhranmeldung ein |
| 12 Erklärung des Ausführers | Ort, Datum und Ihre Unterschrift |
Feld 7, Kumulierung: Haben Sie für den Ursprung Vormaterial aus anderen Ländern des Raums Paneuropa-Mittelmeer angerechnet, gehört dorthin der Vermerk „CUMULATION APPLIED WITH …“ mit dem Namen des Lands auf Englisch. Ob das bei Ihnen zutrifft, ergibt sich aus Ihren Vormaterialien und deren Nachweisen. Ob Ihre Länder überhaupt kumulieren dürfen, prüfen Sie auf unserer Seite Kumulierung.
Feld 8, Sammelbezeichnung: Bei vielen Positionen dürfen Sie eine Sammelbezeichnung wie „Maschinenteile“ eintragen. Dann verweisen Sie in Feld 10 auf die Rechnung und legen sie dem Antrag bei. Enthält die Sendung auch Waren ohne Ursprung, kennzeichnen Sie das.
So sieht eine ausgefüllte EUR.1 aus:
Bildquelle: amtliches Muster der EUR.1 aus dem revidierten Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen, Anlage I Anhang IV (ABl. L 2024/390 (neues Fenster)), © Europäische Union. Die Angaben in Blau sind erfunden, auch das Ursprungsland in Feld 4: Was dort bei Ihnen steht, legen Sie selbst fest. Das Bild ist kein Vordruck: Ausgestellt wird nur auf dem amtlichen Formblatt mit grünem Überdruck. Zum Vergrößern tippen oder klicken Sie auf das Bild.
Quelle: zoll.de, Beantragung der EUR.1 (neues Fenster), Felder 1 bis 12, abgerufen 15.10.2026; Revidiertes Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen, Anlage I, Art. 8 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 (Ratsdokument ST 14403/23 ADD 1 (neues Fenster)), abgerufen 12.10.2026
Was gehört auf die Rückseite des Antrags?
(Bild in voller Größe)Der Antrag auf Ausstellung ist ein eigenes Blatt. Auf der Rückseite stehen:
- Sachverhalt: warum die Ware Ursprungsware ist. Bei eigener Herstellung die Position der Ware (die ersten vier Stellen der Warennummer), die Arbeitsschritte in Ihrem Betrieb und die Vormaterialien. Allgemeine Sätze wie „Listenbedingung erfüllt“ reichen nicht. Bei reiner Handelsware genügt „Handelsware“.
- Nachweise: jede Unterlage einzeln mit Namen, Nummer und Datum, zum Beispiel Lieferantenerklärungen, Einkaufsrechnungen, Kalkulationen, Stücklisten. Die Unterlagen legen Sie bei.
- Ort, Datum und Unterschrift. Stellt ein Vertreter den Antrag, steht hier das Vertretungsverhältnis.
Quelle: zoll.de, Beantragung der EUR.1 (neues Fenster), Rückseite des Antrags, abgerufen 15.10.2026
Wie bekomme ich den Stempel der Zollstelle?

- Ausfuhr anmelden. Erst mit der Ausfuhranmeldung gibt es die MRN. Sie steht im Feld „Ausfuhrpapier“. Melden Sie direkt an der Grenze an (einstufiges Verfahren), bleibt das Feld frei.
- Vordruck, Antrag und Nachweise bei der Zollstelle vorlegen. Zuständig ist jede Zollstelle, die den Ursprung beurteilen kann.
- Die Zollstelle stellt aus, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Sie kann Belege verlangen und die Ware ansehen, am Amtsplatz oder in Ihrem Betrieb.
Eine Gebühr für die Ausstellung am Amtsplatz während der Öffnungszeiten sieht die Zollkostenverordnung nicht vor. Kosten entstehen, wenn die Zollstelle auf Ihren Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Öffnungszeiten tätig wird. Im Raum Paneuropa-Mittelmeer gilt die EUR.1 zehn Monate.
Quelle: zoll.de, Allgemeine Informationen zur Ausstellung (neues Fenster), abgerufen 12.10.2026; Zollkostenverordnung, § 2 (neues Fenster), abgerufen 15.10.2026; Zoll, Warenursprung und Präferenzen online, Schweiz (neues Fenster) (Gültigkeit), Stichtag 12.10.2026
Was tun, wenn die EUR.1 fehlt oder verloren geht?
- Nachträglich: In bestimmten Fällen, etwa nach einem Irrtum, kann die Zollstelle die EUR.1 auch nach der Ausfuhr noch ausstellen. Dann steht in Feld 7 „ISSUED RETROSPECTIVELY“. Ein Regelweg ist das nicht.
- Verloren: Die Zollstelle kann ein Duplikat ausstellen, mit dem Vermerk „DUPLICATE“ in Feld 7.
Fragen Sie in beiden Fällen die Zollstelle, die die Bescheinigung ausstellt oder ausgestellt hat.
Quelle: zoll.de, Beantragung der EUR.1 (neues Fenster), Feld 7, abgerufen 15.10.2026; Revidiertes Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen, Anlage I, Art. 21 (Ratsdokument ST 14403/23 ADD 1 (neues Fenster)), abgerufen 12.10.2026
EUR.1 online ausfüllen: Druckvorlage mit Zoll.Agency
(Bild in voller Größe)Haben Sie Ihre Ausfuhranmeldung bei Zoll.Agency gekauft, können Sie danach in Ihrem Kundenkonto eine Druckvorlage für die EUR.1 bestellen, für 4,99 EUR. Die Druckvorlage gibt es nur zusammen mit einer Ausfuhranmeldung bei uns, nicht einzeln. Das geht für Bestimmungsländer, deren Abkommen die EUR.1 vorsieht, und für Waren, die im Ausland bleiben.
- Was in der Datei steht: die Angaben Ihrer Anmeldung, an der richtigen Stelle des amtlichen Vordrucks, zum Ausdruck auf Ihrem Drucker: Ausführer, Empfänger, Länder, Packstücke, Waren, Rohmasse, Rechnung und, sobald Sie sie eingetragen haben, die MRN. Das PDF hat eine Seite für die Vorderseite der Bescheinigung (Blatt 1) und eine für die Vorderseite des Antrags (Blatt 2).
- Was Sie selbst festlegen: welche Waren Ursprungswaren sind, das Ursprungsland in Feld 4 und einen Vermerk zur Kumulierung in Feld 7. Wir schlagen dafür nichts vor und beurteilen den Ursprung nicht.
- Was Sie von Hand machen: die Rückseite des Antrags mit Sachverhalt und Nachweisen, Ihre Unterschrift, den Weg zur Zollstelle.
Den amtlichen Vordruck kaufen Sie selbst; auf normalem Papier ist der Ausdruck keine EUR.1. Ein Probedruck auf normalem Papier zeigt vorher, ob alles in die Felder passt. Ausgestellt wird die EUR.1 von der Zollstelle. Alle Preise stehen auf unserer Seite Preise.
Diese Seite erklärt die EUR.1 allgemein. Ob Ihre Ware Ursprungsware nach einem Abkommen ist, beantwortet sie nicht; dafür sind Ihr Hauptzollamt und Ihre IHK die Ansprechpartner. Was für Ihre Sendung bei der Ausfuhr gilt, zeigt die Vorprüfung.
Rechtsgrundlagen: Revidiertes Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Beschluss Nr. 1/2023, ABl. L 2024/390 (neues Fenster)), Anlage I, Art. 8, 17, 20, 21, 31 und Anhang IV; Zollkodex der Union (neues Fenster) (Art. 15, 64); Zollkostenverordnung (neues Fenster) (§ 2); die Abkommen je Land laut WuP
