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Paket und DHL

Ausfuhranmeldung unter 1.000 EUR: was die Vorschrift sagt

Zuletzt geprüft: 15.10.2026Redaktion zoll.agency · Über Zoll.Agency

Zusammenfassung: Ausfuhr bis 1.000 EUR

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Video: Paket bis 1.000 EUR

Was ohne Ausfuhranmeldung gilt (Video, 2:26 Minuten)

Was steht in der Vorschrift?

Die Grenze steht in einer Verordnung der Europäischen Union (EU). Der Wortlaut:

Für Pakete mit der Post gilt eine eigene Regel:

In einfachen Worten: Bis 1.000 EUR müssen Sie nicht elektronisch anmelden. Mit der Post müssen Sie gar nichts eigens anmelden.

Quelle: Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), konsolidiert 01.07.2026


Was gilt je nach Versandweg?

Drei Karten: Paket mit der Post, nichts anmelden, die Zollinhaltserklärung CN 22 oder CN 23 trotzdem beilegen; anderer Paket- oder Kurierdienst, fragen Sie Ihren Dienst, was er braucht; eigenes Fahrzeug, an der Grenze mündlich anmelden und die Rechnung zeigen (Bild in voller Größe)
VersandwegWas Sie tun
Paket mit der Post (DHL Paket)Nichts anmelden. Das Paket gilt beim Ausgang als angemeldet. Die Zollinhaltserklärung (CN 22 oder CN 23) brauchen Sie trotzdem.
Anderer Paket- oder KurierdienstBei Expressdiensten gilt die Ware als angemeldet, wenn sie an der Grenze vorgezeigt wird und Frachtpapier oder Rechnung dem Zoll vorliegen. Fragen Sie Ihren Dienst, was er dafür braucht.
Eigenes Fahrzeug, Abholung durch den KundenAn der deutschen Grenzzollstelle mündlich anmelden und die Rechnung zeigen.

Quelle: zoll.de, Postsendungen in einen Nicht-EU-Staat (neues Fenster); Delegierte Verordnung zum Zollkodex, Art. 141 Abs. 4a (neues Fenster); zoll.de, Fragen und Antworten zur IAA-Plus (neues Fenster)


Welcher Wert zählt für die 1.000 EUR?

Der Wert der ganzen Sendung, nicht des einzelnen Pakets. Eine Sendung sind laut Zoll alle Waren, die Sie gleichzeitig an einen Empfänger in ein Land über dieselbe Grenzzollstelle schicken. Ausgangspunkt ist der Betrag auf Ihrer Rechnung. Dazu kommen die Kosten bis zur deutschen Grenze, etwa für den Transport dorthin.

Eine Lieferung auf mehrere Pakete zu verteilen, damit jedes unter 1.000 EUR bleibt, ist laut Zoll nicht erlaubt. Bei DHL Paket heißt das: Ist die Lieferung über 1.000 EUR wert, braucht jedes Paket eine eigene Anmeldung, auch eines mit 300 EUR. So steht es auf unserer Seite Ausfuhranmeldung für DHL-Pakete.

Quelle: zoll.de, Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (neues Fenster)


Wann brauche ich trotzdem eine elektronische Ausfuhranmeldung?

Vier Karten untereinander: ein Beleg „Genehmigung“ für Waren mit Verboten, Beschränkungen oder Genehmigungen; ein Paket, das zu einer Lieferung über 1.000 EUR gehört; ein Gewicht für mehr als 1.000 kg ohne Verpackung; ein Schraubenschlüssel für Reparatur oder Bearbeitung im Ausland (Bild in voller Größe)
  • Bei Waren mit Verboten, Beschränkungen oder Genehmigungen, zum Beispiel wenn eine Ausfuhrgenehmigung nötig ist. Dann gelten die Erleichterungen nicht.
  • Wenn das Paket zu einer Lieferung über 1.000 EUR gehört (siehe oben).
  • Wenn die Ware mehr als 1.000 kg wiegt, gemessen ohne Verpackung. Was das genau ist, steht auf unserer Seite Rohmasse und Eigenmasse.
  • Wenn die Ware im Ausland repariert oder bearbeitet wird und zurückkommt (passive Veredelung). Diese Anmeldung ist immer elektronisch abzugeben, auch unter 1.000 EUR. Mehr dazu auf unserer Seite Passive Veredelung.

Quelle: Delegierte Verordnung zum Zollkodex, Art. 142 (neues Fenster); zoll.de, Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (neues Fenster); zoll.de, Überführung in das Verfahren der passiven Veredelung (neues Fenster)


Was gilt, wenn die Ware zurückkommt?

Die 1.000 EUR betreffen nur die Ausfuhranmeldung. Kommt die Ware wieder nach Deutschland, gilt eine andere Regel, und zwar bei jedem Wert: Sie müssen dem Zoll beweisen, dass genau die Ware zurückkommt, die Sie ausgeführt haben. Der Zoll nennt das den Nachweis der Nämlichkeit. Ohne ihn gibt es die Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht.

Ware, die unverändert zurückkommt (Messeware, Muster, Werkzeug, Vorführgeräte). Sie ist bei der Rückkehr frei von Einfuhrabgaben, wenn sie innerhalb von drei Jahren wieder eingeführt wird und im selben Zustand ist wie bei der Ausfuhr (Art. 203 Zollkodex). Den Beweis bringt, wer die Ware wieder einführt. Der erste Beleg ist die Ausfuhranmeldung selbst (Art. 253 der Durchführungsverordnung). Gab es keine elektronische, etwa weil das Paket unter 1.000 EUR mit der Post ging, bleiben andere Belege: das Auskunftsblatt INF 3 der Ausfuhrzollstelle oder nach Auskunft des Zolls auch Ausgangsrechnung, Schriftverkehr und Prospekte. Ob sie reichen, entscheidet die Zollstelle bei der Wiedereinfuhr. Sicherer ist deshalb auch unter 1.000 EUR eine elektronische Ausfuhranmeldung mit dem Verfahren 23 00, in deren Warenbezeichnung ein eindeutiges Merkmal steht, etwa die Seriennummer. Für Messe und Muster gibt es außerdem das Carnet ATA der IHK.

Ware, die repariert oder bearbeitet zurückkommt (passive Veredelung). Hier gibt es keine Erleichterung unter 1.000 EUR: Die Anmeldung ist immer elektronisch. Wie die Ware wiedererkannt wird, steht dort in eigenen Feldern, zum Beispiel mit der Seriennummer.

Mehr dazu auf unseren Seiten Vorübergehende Ausfuhr und Rückware und Passive Veredelung.

Quelle: Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 203; Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 253 und 255; zoll.de, Rückwaren, Voraussetzungen (neues Fenster); zoll.de, Rückwaren, Abfertigungsverfahren bei der Wiedereinfuhr (neues Fenster); zoll.de, Vorübergehende Ausfuhr (neues Fenster); Zoll, IAA-Plus-Handbuch (neues Fenster), Formular „Ausfuhranmeldung - Passive Veredelung“


Darf ich unter 1.000 EUR freiwillig elektronisch anmelden?

Ja. Der Zoll schreibt dazu, darüber entscheide der Ausführer bzw. der Anmelder.

Das kann sich lohnen:

  • Nachweis für das Finanzamt: Mit einer elektronischen Anmeldung bekommen Sie den Ausgangsvermerk. Ohne sie weisen Sie die Ausfuhr bei einem verschickten Paket mit einem Versandbeleg nach, zum Beispiel dem Einlieferungsschein der Post. Mehr dazu auf unserer Seite Ausgangsvermerk.
  • Ware, die zurückkommt (Messeware, Muster, Werkzeug): Mit der elektronischen Anmeldung können Sie bei der Rückkehr belegen, dass die Ware vorher ausgeführt wurde (siehe oben).

Quelle: zoll.de, Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (neues Fenster); Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 10 (neues Fenster)

Die kostenlose Vorprüfung zeigt Ihnen den Wortlaut der Vorschrift, der für Ihre Sendung passt. Wie Sie selbst elektronisch anmelden, zeigt unsere Anleitung zur IAA-Plus-Ausfuhranmeldung.

Diese Seite erklärt die Regeln allgemein. Was für Ihre Sendung gilt, zeigt die Vorprüfung. Eine Auskunft des Zolls zu Ihrem Einzelfall ersetzt die Seite nicht.

Rechtsgrundlagen: Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 137, 140, 141, 142), Zollkodex der Union (neues Fenster) (Art. 203), Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 253, 255, 336), Außenwirtschaftsverordnung (neues Fenster) (§ 12 Abs. 3), Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (neues Fenster) (§ 10)

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