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Ausfuhrkennzeichen: Zulassung, Versicherung, Ablauf und die Ausfuhranmeldung

Zuletzt geprüft: 17.10.2026Redaktion zoll.agency · Über Zoll.Agency

Zusammenfassung: Ausfuhrkennzeichen

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Video: Ausfuhrkennzeichen beantragen

Versicherung, Hauptuntersuchung, Zulassung (Video, 2:28 Minuten)

Was ist ein Ausfuhrkennzeichen?

Das Ausfuhrkennzeichen ist eine befristete Zulassung für die Fahrt ins Ausland, höchstens ein Jahr, so lange wie die Haftpflichtversicherung. Es ist für Fahrten gedacht, mit denen ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland gebracht wird, soweit der andere Staat das zulässt. Es ist eine Möglichkeit, keine Pflicht.

So sieht es aus:

Ausfuhrkennzeichen HH 1234 A, stilisiert, mit Klammern: vorne HH für den Zulassungsbezirk, dann die ein- bis vierstellige Zahl und ein Buchstabe, rechts im roten Feld das Ablaufdatum (nur als Platzhalter TT MM JJ) (Bild in voller Größe)
  • vorne das Unterscheidungszeichen des Zulassungsbezirks, wie bei jedem Kennzeichen,
  • dahinter eine ein- bis vierstellige Zahl und ein Buchstabe, etwa „HH 1234 A“,
  • dazu auf dem Schild das Ablaufdatum der Zulassung.

Ein Wechselkennzeichen kann kein Ausfuhrkennzeichen sein.

Quelle: Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 45 Abs. 1 und 2 (neues Fenster) und § 9 Abs. 2 (neues Fenster)


Wie bekomme ich ein Ausfuhrkennzeichen?

Drei Voraussetzungen: eine Versicherungsbestätigung für die Ausfuhr; die nächste Hauptuntersuchung liegt nach dem Ablaufdatum; die Zulassung gilt längstens ein Jahr, so lange wie die Versicherung (Bild in voller Größe)

Zugeteilt wird es bei der Zulassung des Fahrzeugs. Ist das Fahrzeug schon zugelassen, legen Sie Fahrzeugschein und Kennzeichen vor: Die Zulassungsstelle entstempelt die alten Schilder und zieht den bisherigen Fahrzeugschein ein. Dafür gilt:

  • Versicherung: Sie brauchen eine besondere Haftpflichtversicherung für die Ausfuhr, nachgewiesen mit einer Versicherungsbestätigung nach dem Muster der Zulassungsverordnung (Anlage 16). Die Versicherung Ihres normalen Kennzeichens genügt dafür nicht.
  • Hauptuntersuchung: Die nächste Hauptuntersuchung muss nach dem Ablaufdatum der Zulassung liegen.
  • Dauer: Die Zulassung gilt so lange wie die Versicherung, längstens ein Jahr.
  • Fahrzeugschein: Die Zulassungsbescheinigung Teil I gilt nur für die Ausfuhr des Fahrzeugs. Der Fahrer führt sie mit.

Quelle: Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 45 Abs. 1 und 4 (neues Fenster)


Braucht der Zoll ein Ausfuhrkennzeichen?

Nein. Für den Zoll ist das Ausfuhrkennzeichen keine Voraussetzung. Auch Fahrzeuge mit normaler EU-Zulassung, mit rotem Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen werden zur Ausfuhr abgefertigt. Der Zoll fügt aber hinzu, dass der Ausfuhrnachweis dann für die Umsatzsteuer nicht ausreicht, und empfiehlt das Ausfuhrkennzeichen (siehe nächster Abschnitt). Was bei der Fahrt mit normalem Kennzeichen sonst zu beachten ist (Abmeldung, Kfz-Steuer, Versicherung), steht auf unserer Seite Fahrzeug ins Nicht-EU-Ausland verkaufen.

Ist ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, muss seine Nummer zusammen mit der Fahrgestellnummer in der Warenbezeichnung der Ausfuhranmeldung stehen (Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026, Datenelement 18 05). Ein eigenes Feld dafür gibt es in der Anmeldung nicht.

Fährt das Fahrzeug selbst über die Grenze, ist es Ware und Beförderungsmittel zugleich. Dann steht sein Kennzeichen auch als Beförderungsmittel in der Anmeldung. Mehr dazu auf unserer Seite Fahrzeug ins Nicht-EU-Ausland verkaufen.

So sieht eine vollständige Rechnung für ein Fahrzeug aus: Unser Muster zeigt einen gebrauchten Pkw an einen Käufer in der Schweiz mit Fahrgestellnummer, Ausfuhrkennzeichen, Warennummer, Masse und Lieferbedingung. Käufer, Fahrzeug und Beträge sind erfunden. Ihre Rechnung stellen Sie selbst aus.

Quelle: zoll.de, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen (neues Fenster); Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), S. 52, Datenelement 18 05 „Warenbezeichnung“


Was bringt das Ausfuhrkennzeichen bei der Umsatzsteuer?

Zwei Belege: der Ausgangsvermerk mit grünem Haken, steht die Nummer des Ausfuhrkennzeichens darin, braucht es keine zusätzliche Bescheinigung; ohne Ausfuhrkennzeichen zusätzlich eine Bescheinigung aus dem Bestimmungsland (Bild in voller Größe)

Für Händler zählt es bei der Umsatzsteuer: Steht die Nummer des Ausfuhrkennzeichens im Ausgangsvermerk, entfällt die zusätzliche Bescheinigung aus dem Drittland (§ 9 Abs. 2 UStDV).

  • Die Fahrgestellnummer (FIN) steht in der Warenbeschreibung Ihrer Ausfuhranmeldung. So erscheint sie auch im Ausgangsvermerk, den Sie nach dem Grenzübertritt vom Zoll erhalten. Unternehmer brauchen diesen Beleg mit FIN für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 9 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 UStDV).
  • Fährt das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen aus, steht auch die Kennzeichennummer in der Anmeldung. Nach § 9 Abs. 2 UStDV braucht ein Unternehmer dann keine zusätzliche Bescheinigung über Zulassung oder Verzollung im Drittland, wenn die Nummer aus dem Ausgangsvermerk ersichtlich ist.
  • Fährt das Fahrzeug nicht mit Ausfuhrkennzeichen aus, verlangt § 9 Abs. 2 UStDV von Unternehmern zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland. Diese Bescheinigung stellt der Zoll in Deutschland nicht aus. Sie kommt aus dem Bestimmungsland.
  • Ob Ihr Verkauf umsatzsteuerfrei ist, hängt unter anderem davon ab, wer das Fahrzeug über die Grenze bringt und wo der Käufer wohnt (§ 6 UStG). Das beurteilen wir nicht. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
  • Bewahren Sie den Ausgangsvermerk zusammen mit der MRN auf.

Mehr zum Beleg selbst auf unserer Seite Ausgangsvermerk.

Quelle: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 9 (neues Fenster) und § 10 (neues Fenster); Umsatzsteuergesetz, § 6 (neues Fenster)

Diese Seite erklärt die Regeln allgemein. Was für Ihr Fahrzeug gilt, zeigt die Vorprüfung. Eine Auskunft der Zulassungsbehörde, des Zolls oder Ihres Steuerberaters zu Ihrem Einzelfall ersetzt die Seite nicht.

Rechtsgrundlagen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (neues Fenster) (§ 9, § 45), Umsatzsteuergesetz (neues Fenster) (§ 6), Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (neues Fenster) (§ 9, § 10)

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