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Fahrzeug ins Nicht-EU-Ausland verkaufen: Ausfuhranmeldung, Ausgangsvermerk, Umsatzsteuer

Zuletzt geprüft: 17.10.2026Redaktion zoll.agency · Über Zoll.Agency

Zusammenfassung: Fahrzeugausfuhr

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Video: Auto als Firma ausführen

Verkauf ins Nicht-EU-Ausland (Video, 2:31 Minuten)

Sie fahren das Auto mit dem normalen Kennzeichen über die Grenze und melden es erst danach ab? Das zweite Video zeigt, was dann gilt: Abmeldung, Kfz-Steuer und welche Bescheinigung Sie dafür brauchen.

Video: Ausfuhr mit normalem Kennzeichen

Was dann gilt und worauf Sie achten (Video, 2:19 Minuten)

Sie führen Ihr eigenes Auto als Privatperson aus? Das dritte Video erklärt den Ablauf, und warum Sie dafür keine EORI-Nummer brauchen.

Video: Eigenes Auto privat ausführen

Was Privatpersonen wissen müssen (Video, 1:36 Minuten)

Muss ich ein Fahrzeug zur Ausfuhr anmelden?

Ja. Für jedes Fahrzeug, das die EU verlässt, ist eine Ausfuhranmeldung abzugeben, grundsätzlich elektronisch, auch von Privatpersonen. Nur bis 1.000 Euro Wert und 1.000 kg Gewicht reicht die mündliche Anmeldung an der Grenze (zoll.de). Ein Fahrzeug, das Verboten oder Beschränkungen unterliegt, kann nie mündlich angemeldet werden.

Quelle: zoll.de, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen (neues Fenster); Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 137 und 142; Zoll, IAA-Plus-Handbuch (neues Fenster), Stand März 2026, S. 6


Wer meldet die Ausfuhr an?

Zwei Rollen: Ausführer ist der Verkäufer in Deutschland (Betrieb); der Käufer aus dem Ausland zeigt das Fahrzeug nur an der Grenze vor (Schlagbaum) (Bild in voller Größe)

Ausführer ist der Verkäufer in Deutschland, nicht der Käufer aus dem Ausland, der das Fahrzeug abholt. Ein Käufer, der außerhalb der EU wohnt, kann bei der Ausfuhr von Unionswaren nicht Ausführer sein. Er zeigt das Fahrzeug nur an der Grenze vor.

  • Händler brauchen eine EORI-Nummer.
  • Privatpersonen, die nur gelegentlich anmelden (weniger als zehn Anmeldungen im Jahr), brauchen nach dem Merkblatt des Zolls keine EORI-Nummer. Dann stehen Name und vollständige Anschrift in der Anmeldung. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Zoll.Agency bereitet Fahrzeugausfuhren nur für Unternehmen mit EORI-Nummer vor, zum Beispiel für Autohäuser und Händler.

Quelle: Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 1 Nr. 19; Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), S. 9, 10 und 41 f.


Privatperson ohne EORI-Nummer: was gilt?

Zoll.Agency bietet Privatpersonen keine Ausfuhranmeldung an, auch nicht für ein einzelnes Auto. Unser Angebot richtet sich nur an Firmen mit EORI-Nummer. Damit Sie wissen, wie es für Sie geht:

  • Sie sind der Ausführer, wenn Sie Ihr Auto an einen Käufer im Ausland verkaufen, nicht Ihr Käufer. Er zeigt das Auto nur an der Grenze vor.
  • Eine EORI-Nummer brauchen Sie in der Regel nicht, wenn Sie weniger als zehn Zollanmeldungen im Jahr abgeben. Wer kein Unternehmen ist, muss sich nicht registrieren. In der Anmeldung stehen dann Ihr Name und Ihre Anschrift.
  • Anmelden können Sie selbst über das Zoll-Portal, mit einem Bürgerkonto (ELSTER, Online-Ausweis oder BundID), oder Sie beauftragen eine Spedition oder einen Zolldienstleister. Ob die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus) ohne EORI-Nummer funktioniert, sagt der Zoll nicht einheitlich: Die Hilfe des Zoll-Portals sagt ja, das Handbuch und die Fragen und Antworten zu IAA-Plus verlangen eine EORI-Nummer. Fragen Sie im Zweifel die Zentrale Auskunft des Zolls.
  • Nur bis 1.000 EUR Wert und 1.000 kg Gewicht genügt eine mündliche Anmeldung an der Grenze. Ein Verkauf ist dabei keine „nichtkommerzielle“ Ausfuhr, auch wenn Sie privat verkaufen; für die EORI-Nummer spielt das keine Rolle.

Quelle: Zollkodex der Union (neues Fenster), Art. 9 Abs. 3; Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 1 Nr. 21, Art. 6 Abs. 2, Art. 137; Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), S. 41 f.; Zoll-Portal, Dienstleistungen mit EORI-Nr. (neues Fenster); Zoll, IAA-Plus-Handbuch (neues Fenster), Stand März 2026, S. 11; zoll.de, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen (neues Fenster)


Was steht in der Ausfuhranmeldung eines Fahrzeugs?

Drei Angaben für ein Fahrzeug in der Ausfuhranmeldung: ein Pkw ist Ware und Beförderungsmittel zugleich; die Kachel 9 für den Verkehrszweig „Eigener Antrieb“; in der Warenbezeichnung der Anmeldung die Fahrgestellnummer (FIN) und, falls zugeteilt, das Ausfuhrkennzeichen (Bild in voller Größe)

Fährt das Fahrzeug selbst über die Grenze, ist es Ware und Beförderungsmittel zugleich: Verkehrszweig 9 „Eigener Antrieb“, als Beförderungsmittel sein eigenes Kennzeichen.

  • Warenbezeichnung: Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen gehört die Fahrgestellnummer (FIN) hinein und, falls ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, auch dessen Nummer. Ein eigenes Feld dafür gibt es nicht. Mehr dazu auf unserer Seite Ausfuhrkennzeichen.
  • Verkehrszweig: 9 „Eigener Antrieb“, wenn das Fahrzeug mit eigener Kraft die Grenze überquert. Wird es auf einem Lkw, mit der Bahn oder im Container befördert, gilt dessen Verkehrszweig.
  • Fahrzeugschein und -brief gehören nicht als Unterlage in die Anmeldung. Der Fahrer führt den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) bei der Fahrt mit; für den Fahrzeugbrief gibt es diese Pflicht nicht.

So sieht eine vollständige Rechnung für ein Fahrzeug aus: Unser Muster zeigt einen gebrauchten Pkw an einen Käufer in der Schweiz mit Fahrgestellnummer, Ausfuhrkennzeichen, Warennummer, Masse und Lieferbedingung. Käufer, Fahrzeug und Beträge sind erfunden. Ihre Rechnung stellen Sie selbst aus.

Quelle: Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), S. 52 (18 05 „Warenbezeichnung“), S. 55 f. (19 03 und 19 04 „Verkehrszweig“), S. 58 (19 08 „Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel“); zoll.de, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen (neues Fenster)


Darf das Fahrzeug mit seinem normalen Kennzeichen ausfahren?

Ja. Ein Ausfuhrkennzeichen ist keine Pflicht: Die Zulassungsverordnung beschreibt es als Möglichkeit („Soll ein zugelassenes … Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen … verbracht werden …“). Ein zugelassenes Fahrzeug darf mit seinem normalen Kennzeichen über die Grenze fahren, solange Zulassung und Haftpflichtversicherung bestehen. Der Zoll fertigt es genauso ab.

In der Ausfuhranmeldung ändert sich wenig: Das normale Kennzeichen steht als Beförderungsmittel in der Anmeldung, die Fahrgestellnummer wie immer in der Warenbezeichnung. Nur die Nummer eines Ausfuhrkennzeichens entfällt.

Auf diese Punkte achten Sie selbst:

  • Abmelden: Die Zulassung in Deutschland endet mit der Ausfuhr nicht von selbst. Melden Sie das Fahrzeug ab, wenn es angekommen ist: im Internet mit den Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Kennzeichen-Plaketten oder bei der Zulassungsstelle. Sobald die Codes freigelegt sind, darf das Fahrzeug nicht mehr fahren. Verkaufen Sie es, melden Sie den Verkauf der Zulassungsstelle.
  • Kfz-Steuer: Sie läuft weiter, solange das Fahrzeug zugelassen ist.
  • Versicherung: Die deutsche Kfz-Haftpflicht muss nur für Europa Schutz bieten. Kasachstan, Kirgisistan, Georgien, Armenien und die Vereinigten Arabischen Emirate gehören nicht zum System der Grünen Karte. Klären Sie vor der Fahrt mit Ihrem Versicherer, wo Sie versichert sind und was nach dem Verkauf gilt.
  • Umsatzsteuer (für Händler): Ohne Ausfuhrkennzeichen reicht der Ausgangsvermerk allein nicht. Sie brauchen zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Zielland (mehr unten bei Ausgangsvermerk und Umsatzsteuer). Der Zoll empfiehlt deshalb das Ausfuhrkennzeichen.

Quelle: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (neues Fenster), § 45 Abs. 4, dazu § 13 Abs. 6 (neues Fenster), § 15 (neues Fenster), § 16 (neues Fenster) und § 24 (neues Fenster); Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 5 (neues Fenster); Kfz-Pflichtversicherungsverordnung, § 1 (neues Fenster); Deutsches Büro Grüne Karte, Länder des Grüne-Karte-Systems (neues Fenster), Stand Juni 2025; Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), S. 52 und 58; zoll.de, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen (neues Fenster)


Welche Warennummer hat mein Fahrzeug?

Drei Kacheln mit den Positionen der Warennummer: 8703 für Pkw, 8704 für Lastkraftwagen, 8711 für Motorräder (Bild in voller Größe)

Die Warennummer hängt von Antrieb, Hubraum und Zustand ab. Pkw stehen in Position 8703, Lastkraftwagen in 8704, Motorräder in 8711.

  • Antrieb: nur Benzin, nur Diesel, Hybrid ohne Stecker, Plug-in-Hybrid oder nur Elektro. Der Antrieb steht im Fahrzeugschein unter P.3, der Hubraum unter P.1.
  • Zustand: „Neu“ ist ein Fahrzeug für den Zoll auch dann, wenn es höchstens 6.000 km gefahren ist oder höchstens sechs Monate zugelassen war (Erläuterungen zur KN, Kapitel 87). Den Kilometerstand nennt der Fahrzeugschein nicht.
  • Motorräder unterscheidet die Warennummer nur nach Hubraum, nicht nach neu oder gebraucht.

Die Warennummer wählen Sie selbst. zoll.agency schlägt aus den Angaben des Fahrzeugscheins eine Nummer vor und zeigt den amtlichen Wortlaut dazu.

Quelle: Kombinierte Nomenklatur 2026, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 (neues Fenster), Anhang I, Kapitel 87; Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, Kapitel 87, Allgemeines, Nr. 1 und 2 in der Fassung C/2025/330 (neues Fenster); Richtlinie 1999/37/EG (neues Fenster), Anhang I


Wo zeige ich das Fahrzeug dem Zoll?

Drei Fälle: fährt das Fahrzeug selbst über eine deutsche Grenze, dort anmelden ohne Wertgrenze; verladen auf Lkw, Bahn oder Container an der Grenze nur unter 3.000 EUR; sonst erst Ihr Zollamt, dann die Ausgangszollstelle (Bild in voller Größe)
  • Fährt das Fahrzeug selbst über eine deutsche Grenze, kann die elektronische Anmeldung laut Zoll direkt bei der Grenzzollstelle abgegeben werden, ohne Wertgrenze. Die Grenzzollstelle ist dann Ausfuhr- und Ausgangszollstelle zugleich (einstufiges Verfahren).
  • Wird es verladen (Lkw, Bahn, Container), gilt das nur bis unter 3.000 Euro Wert.
  • Sonst zeigen Sie das Fahrzeug zuerst Ihrem Zollamt, danach verlässt es die EU über die Ausgangszollstelle (zweistufiges Verfahren). Das gilt immer, wenn das Fahrzeug die EU über ein anderes EU-Land verlässt.

Mehr zur Grenze auf unserer Seite Ausgangszollstelle.

Quelle: Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster), Art. 221 Abs. 2; zoll.de, Ausfuhr von Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen (neues Fenster)


Was gilt bei Russland und Belarus?

Seit Juni 2023 ist die Ausfuhr nach Russland und Belarus für Pkw mit mehr als 1.900 cm³ Hubraum und für alle Hybrid- und Elektroautos unabhängig vom Wert verboten (Anhang XXIII VO (EU) Nr. 833/2014). zoll.agency bereitet für Russland und Belarus keine Anmeldungen vor.

Bei Zielen wie Kasachstan, Kirgisistan, Armenien, Georgien, der Türkei oder den Emiraten ist die Ausfuhr erlaubt, solange das Fahrzeug nicht mittelbar für Russland oder Belarus bestimmt ist; die Prüfung von Käufer und Weg liegt beim Verkäufer.

  • Verboten ist auch die mittelbare Ausfuhr, also über ein anderes Land an einen Käufer oder zur Verwendung in Russland oder Belarus.
  • Der Zoll hat Fälle verfolgt, in denen Fahrzeuge angeblich nach Kasachstan, Kirgisistan oder in die Türkei gingen und tatsächlich nach Russland verkauft wurden.
  • Nach Nordkorea ist die Ausfuhr aller Fahrzeuge verboten. Iran und Nordkorea sind bei zoll.agency ausgeschlossen.

zoll.agency fragt deshalb bei jedem Fahrzeug nach Käufer, Zahler und Weg und schließt die Anmeldung aus, wenn eine Spur nach Russland oder Belarus führt.

Quelle: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (neues Fenster), Art. 3k, Art. 12 und Anhang XXIII; Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (neues Fenster), Art. 1bb und Anhang XVIII; Verordnung (EU) 2017/1509 (neues Fenster), Art. 16p; Zollfahndungsamt Essen, Pressemitteilung vom 27.06.2024 (neues Fenster); Zollfahndungsamt Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 22.01.2025 (neues Fenster)


Ausgangsvermerk und Umsatzsteuer

Ist das Fahrzeug über die Grenze, bekommen Sie den Ausgangsvermerk. Für Händler ist er der Beleg für das Finanzamt. Mehr dazu auf unserer Seite Ausgangsvermerk.

  • Die Fahrgestellnummer (FIN) steht in der Warenbeschreibung Ihrer Ausfuhranmeldung. So erscheint sie auch im Ausgangsvermerk, den Sie nach dem Grenzübertritt vom Zoll erhalten. Unternehmer brauchen diesen Beleg mit FIN für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 9 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 2 UStDV).
  • Fährt das Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen aus, steht auch die Kennzeichennummer in der Anmeldung. Nach § 9 Abs. 2 UStDV braucht ein Unternehmer dann keine zusätzliche Bescheinigung über Zulassung oder Verzollung im Drittland, wenn die Nummer aus dem Ausgangsvermerk ersichtlich ist.
  • Fährt das Fahrzeug nicht mit Ausfuhrkennzeichen aus, verlangt § 9 Abs. 2 UStDV von Unternehmern zusätzlich eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland. Diese Bescheinigung stellt der Zoll in Deutschland nicht aus. Sie kommt aus dem Bestimmungsland.
  • Ob Ihr Verkauf umsatzsteuerfrei ist, hängt unter anderem davon ab, wer das Fahrzeug über die Grenze bringt und wo der Käufer wohnt (§ 6 UStG). Das beurteilen wir nicht. Fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
  • Bewahren Sie den Ausgangsvermerk zusammen mit der MRN auf.

Quelle: Umsatzsteuergesetz, § 6 (neues Fenster); Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 9 (neues Fenster) und § 10 (neues Fenster)

Diese Seite erklärt die Regeln allgemein. Was für Ihr Fahrzeug gilt, zeigt die Vorprüfung. Eine Auskunft des Zolls oder Ihres Steuerberaters zu Ihrem Einzelfall ersetzt die Seite nicht.

Rechtsgrundlagen: Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 1, 6, 137, 142), Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 221), Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (neues Fenster) (Art. 3k, 12), Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (neues Fenster) (Art. 1bb), Umsatzsteuergesetz (neues Fenster) (§ 6), Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (neues Fenster) (§ 9, § 10), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (neues Fenster) (§ 45)

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