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Dokumente und Nachweise

Ausfuhrbegleitdokument (ABD) bekommen: Anmeldung ab 9,99 EUR

Zuletzt geprüft: 23.10.2026Redaktion zoll.agency · Über Zoll.Agency

Zusammenfassung: Ausfuhrbegleitdokument (ABD)

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Video: Das ABD einfach erklärt

Das Ausfuhrbegleitdokument: wann und wie Sie es bekommen (Video, 2:46 Minuten)

Wo bekomme ich ein Ausfuhrbegleitdokument her?

Ablauf in fünf Schritten untereinander: Anmeldung in IAA-Plus abschicken, Ware dem Zoll vorzeigen, Annahme mit der MRN (Master Reference Number), Überlassung mit dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD), das PDF selbst ausdrucken; darunter je Schritt ein Beleg, das Zollamt und das ABD mit grünem Haken, am Ende eine PDF-Datei (Bild in voller Größe)

Dort, wo Sie die Sendung beim Zoll angemeldet haben. Wer das selbst macht, nutzt meist die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus). Das ist das Formular des Zolls für Ausfuhranmeldungen im Internet, Sie finden es im Zoll-Portal. So läuft es ab:

  1. Sie füllen in IAA-Plus die Ausfuhranmeldung aus und schicken sie ab.
  2. Sie zeigen dem Zoll die Ware vor (Gestellung). Das geht auf dem Zollamt oder, auf Antrag, bei Ihnen im Betrieb (mehr dazu unten).
  3. Der Zoll nimmt die Anmeldung an. Jetzt bekommen Sie die Nummer Ihrer Ausfuhranmeldung (MRN, Master Reference Number). Auf dem Zollamt geschieht das, wenn Sie die Ware dort vorzeigen. Bei der Beschau im Betrieb nimmt der Zoll die Anmeldung zusammen mit Ihrem Antrag schon vor der Beschau an: Die MRN haben Sie dann vor dem Zeitfenster.
  4. Der Zoll gibt die Ware frei (Überlassung). Erst jetzt gibt es das ABD, bei der Beschau im Betrieb nach Ablauf des Zeitfensters.
  5. In IAA-Plus öffnen Sie unter „Überlassung zur Ausfuhr“ über das Büroklammer-Symbol die Datei „Ausfuhrbegleitdokument.pdf“ und drucken sie aus.

Das Zollamt druckt nichts für Sie aus. Sie drucken das ABD an Ihrem eigenen Rechner.

Quelle: zoll.de, Fragen und Antworten zur IAA-Plus (neues Fenster); Zoll, IAA-Plus-Handbuch (neues Fenster), Kap. 4.2.1 „Antrag nach § 12 Abs. 4 AWV“

Wie Sie die Anmeldung Schritt für Schritt ausfüllen, zeigt unsere Anleitung zur IAA-Plus-Ausfuhranmeldung.


Wer stellt das ABD aus?

Ablauf in drei Schritten: Sie liefern die Angaben, nämlich Ihre Ausfuhranmeldung; die Ausfuhrzollstelle stellt das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus, hervorgehoben; Sie drucken es am eigenen PC; darunter je Schritt die Anmeldung, das Zollamt und eine PDF-Datei (Bild in voller Größe)

Der Zoll. Das ABD stellt das Zollamt aus, bei dem Sie die Ausfuhr anmelden (die Ausfuhrzollstelle). Der Zoll schreibt dazu:

Sie liefern nur die Angaben, nämlich Ihre Ausfuhranmeldung. Das Dokument entsteht beim Zoll, wenn er die Ware freigibt. In IAA-Plus hängt es als fertige PDF-Datei an der Antwort des Zollamts. Gedruckt wird es trotzdem bei Ihnen:

Schreiben Sie auch nichts von Hand dazu: Das ABD zeigt, was der Zoll freigegeben hat. Stimmt darin etwas nicht, wenden Sie sich an Ihr Zollamt.

Auch Zoll.Agency stellt kein ABD aus. Von uns bekommen Sie die Datei für IAA-Plus. Daraus wird Ihre Ausfuhranmeldung, die Sie selbst an den Zoll schicken. Das ABD kommt danach vom Zoll.

Quelle: zoll.de, Endgültige Ausfuhr (neues Fenster); zoll.de, Fragen und Antworten zur IAA-Plus (neues Fenster); Zoll, Verfahrensanweisung ATLAS (neues Fenster), Version 17.4, Kap. 4.9.1.4 („Überlassung und Ausstellung des Ausfuhrbegleitdokuments“); Zoll, IAA-Plus-Handbuch (neues Fenster), Kap. 2.3.1


Was ist das Ausfuhrbegleitdokument?

Das ABD ist der Ausdruck Ihrer Ausfuhranmeldung, wie der Zoll sie freigegeben hat, mit der Nummer des Zollamts, das sie bearbeitet hat. Es reist mit der Ware bis zur Grenze der Europäischen Union (EU). Dort vergleicht der Zoll die Ware mit den Angaben im ABD und lässt sie dann aus der EU hinaus.

Sie erkennen das ABD an der Nummer Ihrer Ausfuhranmeldung (MRN) mit einem Strichcode oben rechts auf dem Dokument. Was diese Nummer bedeutet, lesen Sie auf unserer Seite MRN-Nummer.

Quelle: zoll.de, Endgültige Ausfuhr (neues Fenster); DHL, Einfach durch den Zoll (neues Fenster)


Wann brauchen Sie ein ABD?

Wenn Sie geschäftlich verschicken und die Sendung mehr als 1.000 EUR wert ist. Dann müssen Sie sie im Internet beim Zoll anmelden, und dann gibt es ein ABD. Das gilt auch, wenn die Ware mehr als 1.000 kg wiegt.

Welcher Wert zählt? Der Wert der ganzen Sendung. Ausgangspunkt ist der Betrag auf Ihrer Rechnung. Dazu kommen die Kosten bis zur deutschen Grenze, zum Beispiel für den Transport dorthin.

  • Pakete bis 1.000 EUR: Hier brauchen Sie in der Regel keine eigene Anmeldung und kein ABD. Ein Paket mit der Post gilt dann an der Grenze automatisch als angemeldet.
  • Ausnahme: Das gilt nicht für Waren, für die besondere Verbote oder Genehmigungen gelten.
  • Aufteilen hilft nicht: Eine Lieferung auf mehrere Pakete zu verteilen, um unter 1.000 EUR zu bleiben, ist nicht erlaubt.
  • Anmeldung direkt an der Grenze: Melden Sie die Ware erst an der Grenze an, gibt es kein ABD. Paketdienste nehmen Sendungen über 1.000 EUR laut Zoll aber meist nur an, wenn die Anmeldung schon vorher gemacht ist und das ABD beiliegt.

Quelle: zoll.de, Warenausfuhr im einstufigen Verfahren (neues Fenster); zoll.de, Fragen und Antworten zur IAA-Plus (neues Fenster)


Ein ABD je Paket oder je Sendung?

Zwei Karten mit je drei Paketen, auf jedem ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD): bei DHL steht unter jedem Paket „eigene Anmeldung“, jedes Paket wird angemeldet und hat ein eigenes ABD; bei anderen Paketdiensten, zum Beispiel UPS, fasst eine Klammer die drei Pakete zu einer Sendung „1 von 3“ zusammen, eine Anmeldung, das ABD liegt jedem Paket bei (Bild in voller Größe)

Das hängt vom Paketdienst ab. Die Grenze von 1.000 EUR gilt für die ganze Sendung. Angemeldet wird aber so, wie der Paketdienst die Pakete führt.

Andere Paketdienste fassen mehrere Pakete einer Lieferung teils zu einer Sendung zusammen; dann genügt eine Anmeldung für alle Pakete. Ob das bei Ihrem Paketdienst geht, erfragen Sie dort. Was die großen Paketdienste dazu veröffentlichen, steht auf der Seite Mehrere Pakete einer Lieferung.

So machen Sie es bei DHL:

  • Für jedes Paket drucken Sie ein eigenes ABD aus.
  • Das ABD kommt als oberstes Blatt in die Versandtasche außen am Paket.
  • Neben die Anschrift des Empfängers kleben Sie den gelben Aufkleber „Achtung! Ausfuhranmeldung“. Nur so erkennt die Post, dass das Paket dem Zoll gezeigt werden muss.
  • Die MRN tragen Sie auch in die Versanddaten bei DHL ein. Laut DHL liest DHL die Nummer im Paketzentrum ein und meldet sie an den Zoll.

Quelle: zoll.de, Postsendungen in einen Nicht-EU-Staat (neues Fenster); DHL, Einfach durch den Zoll (neues Fenster)


Muss ich mit der Ware zum Zollamt, um das ABD zu bekommen?

Beschau im eigenen Betrieb in drei Schritten: Anmeldung am Arbeitstag vorher; die Ware steht im Zeitfenster von zwei Stunden in Ihrem Betrieb bereit; kommt der Zoll nicht, gibt es das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) nach Ablauf, hervorgehoben mit grünem Haken (Bild in voller Größe)

Nein, nicht unbedingt. Normalerweise zeigen Sie die Ware auf dem Zollamt vor. Sie können aber beantragen, dass der Zoll die Ware bei Ihnen im Betrieb ansehen darf (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes). Diesen Antrag stellen Sie direkt in der Ausfuhranmeldung.

Wenn Sie beim Zoll die Beschau Ihrer Ware in Ihrem Betrieb beantragen, dann hat der Zoll die Möglichkeit, die Ware innerhalb einer Frist bei Ihnen anzusehen. Macht er davon keinen Gebrauch, dann erhalten Sie das ABD spätestens mit Ablauf der Frist automatisch.

Darauf kommt es an:

  • Rechtzeitig anmelden: Laut zoll.de muss die Anmeldung am Arbeitstag vorher beim Zoll sein, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluss des Zollamts. Wollen Sie am Montag verschicken, melden Sie also am Freitag an.
  • Zeitraum angeben: In der Anmeldung tragen Sie ein, wann die Ware bei Ihnen bereitsteht. In dieser Zeit kann der Zoll vorbeikommen.
  • Wie lange: Laut Auskunft des Zollamts beträgt dieses Zeitfenster zwei Stunden.
  • Ohne Besuch: Kommt der Zoll nicht, bekommen Sie das ABD nach Ablauf des Zeitfensters automatisch. Eine feste Uhrzeit dafür gibt es nicht.

Tipp, wenn Sie eine Datei hochladen statt das Formular von Hand auszufüllen: Sehen Sie sich Datum und Uhrzeit im Entwurf noch einmal an, bevor Sie die Anmeldung abschicken.

Quelle: zoll.de, Fragen und Antworten zur IAA-Plus (neues Fenster)


Was kostet ein Ausfuhrbegleitdokument?

Das ABD kostet keine Gebühr. Auch für die Ausfuhranmeldung selbst verlangt der Zoll nichts.

Kosten entstehen nur, wenn der Zoll auf Ihren Wunsch außerhalb seiner Öffnungszeiten arbeitet oder zu Ihnen in den Betrieb kommt. Dann berechnet er eine Grundgebühr und 68 EUR je Stunde, abgerechnet nach jeder angefangenen Viertelstunde. Für einen Besuch von 20 Minuten nennt der Zoll als Beispiel 102 EUR. Kommt der Zoll nicht, zahlen Sie nichts.

Lassen Sie die Anmeldung von einem Dienstleister machen, bezahlen Sie dessen Preis. Mit Zoll.Agency kostet die fertige Datei für IAA-Plus 9,99 EUR je Anmeldung; die Vorprüfung Ihrer Rechnung ist kostenlos. Alle Preise stehen auf der Seite Preise. Absenden und das ABD vom Zoll abholen ist Ihr Teil.

Quelle: zoll.de, Gebührenarten und Gebührensätze (neues Fenster); Zollkostenverordnung (neues Fenster)


Kann ich das ABD selbst bekommen, ohne Dienstleister?

Ja. IAA-Plus können Firmen und Privatpersonen nutzen. IAA-Plus kostet nichts, und Sie brauchen keine zusätzliche Software. Sie registrieren sich einmal im Zoll-Portal, zum Beispiel mit Ihrem ELSTER-Zertifikat, mit BundID oder mit dem Online-Ausweis. Sie können die Anmeldung selbst machen oder jemanden damit beauftragen.

Quelle: zoll.de, Zugang zu den Internetzollanmeldungen (neues Fenster); IAA-Plus-Handbuch (neues Fenster) („kostenneutrale Softwarelösung“)


Gibt es einen Vordruck oder ein Muster als PDF?

Nein. Einen leeren Vordruck zum Ausfüllen gibt es nicht. Das ABD entsteht erst, wenn der Zoll die Ware freigegeben hat. Vorher sehen Sie in IAA-Plus nur Ihre abgeschickten Angaben als Datei, aber noch kein ABD.

So sieht ein ABD heute aus: oben rechts die MRN mit Strichcode, darunter die Beteiligten, links Versender, Empfänger und Anmelder, rechts die Angaben zur Sendung wie Packstücke, Rohmasse, Warenort und Bestimmungsland, unten die Felder für die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle.

Muster eines Ausfuhrbegleitdokuments mit erfundenen Angaben: oben rechts die MRN 26DE123456789012A3 mit Strichcode, links die Felder Versender, Empfänger und Anmelder mit der Muster GmbH aus Musterstadt und der Muster AG in Zürich als Empfänger, rechts Art der Anmeldung EX, Packstücke, Rohmasse, LRN, Gestellung, Warenort, Ausfuhrland Deutschland und Bestimmungsland Schweiz, Lkw und Ausgangszollstelle; quer darüber der Aufdruck MUSTER (Bild in voller Größe)

Bildquelle: Muster im Aufbau des heutigen ATLAS-Ausdrucks, Angaben erfunden (Muster GmbH, keine echte MRN). Ihr ABD kann im Einzelnen anders aussehen. Das gesetzliche Muster aus der Übergangszeit steht in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, Anhang 9 Anlage H1 (ABl. L 69 vom 15.03.2016, S. 243 (neues Fenster)). Zum Vergrößern tippen oder klicken Sie auf das Bild.

Quelle: zoll.de, Fragen und Antworten zur IAA-Plus (neues Fenster); Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (neues Fenster), Anhang 9 Anlage H1


Reicht das ABD als Nachweis für das Finanzamt?

Nein. Ihre Rechnung an einen Kunden außerhalb der EU ist in der Regel ohne Umsatzsteuer (steuerfreie Ausfuhrlieferung). Das Finanzamt erkennt das nur an, wenn Sie die Ausfuhr nachweisen, in der Regel mit dem Ausgangsvermerk. Fehlt er und gibt es keinen anderen Nachweis, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordern. Das ABD reicht dafür nicht, denn an der Grenze wird es weder abgestempelt noch an Sie zurückgegeben. Den Ausgangsvermerk bekommen Sie vom Zoll, nachdem die Ware die EU verlassen hat. Mehr dazu auf unserer Seite Ausgangsvermerk.

Was für Ihren Fall gilt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

Quelle: Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 1 Buchst. a (neues Fenster) und § 6 (neues Fenster); Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 9 (neues Fenster) und § 10 (neues Fenster); Bundesfinanzministerium, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 6.6 (neues Fenster) und Abschnitt 6.7 (neues Fenster)

Diese Seite erklärt die Regeln allgemein. Was für Ihre Sendung gilt, zeigt die Vorprüfung. Eine Auskunft des Zolls zu Ihrem Einzelfall ersetzt die Seite nicht.

Rechtsgrundlagen: Zollkodex der Union (neues Fenster) (Art. 52), Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 137, 141, 142), Außenwirtschaftsverordnung (neues Fenster) (§ 12), Zollkostenverordnung (neues Fenster) (§ 2)

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