Auf dieser SeiteInhalt
- Zusammenfassung
- Kostenloses Tool: Ausfuhranmeldung nachholen
- Video: Ausfuhranmeldung nachholen
- Ausgangsvermerk fehlt: was jetzt?
- Wann brauche ich eine nachträgliche Ausfuhranmeldung?
- Bei welchem Zollamt melde ich nach?
- Wie gebe ich die nachträgliche Ausfuhranmeldung ab?
- Welche Belege zeige ich dem Zollamt?
- Vorlage: Bitte um Bestätigung des Ausgangs
- Was passiert nach der nachträglichen Ausfuhranmeldung?
- Gibt es eine Frist für die nachträgliche Ausfuhranmeldung?
- Was bedeutet das für die Umsatzsteuer?
- Droht ein Bußgeld, wenn die Ausfuhranmeldung fehlt?
- Wann hilft Ihnen unser Werkzeug nicht?
- Wie vermeide ich das beim nächsten Mal?
- Häufige Fragen zur nachträglichen Ausfuhranmeldung
Zusammenfassung: Nachträgliche Ausfuhranmeldung
- Haben Sie Ware ohne Ausfuhranmeldung aus der EU verschickt, obwohl eine nötig gewesen wäre, müssen Sie die Anmeldung nachholen. Das verlangt Art. 337 Abs. 1 UZK-IA.
- Zuständig ist das Zollamt an Ihrem Firmensitz, nicht die Grenze.
- Sie geben die Anmeldung in IAA-Plus ab.
- Dem Zollamt legen Sie Belege für den Ausgang vor. Rechnung und Zahlungsnachweis allein reichen in der Regel nicht.
- Erkennt das Zollamt die Belege an, bekommen Sie einen Ausgangsvermerk. Den erkennt auch das Finanzamt als Ausfuhrnachweis an.
- Fehlt der Ausgangsvermerk, obwohl Sie angemeldet haben, ist es ein anderer Fall.
Sie machen die Angaben, wir setzen sie in die rückwirkende Ausfuhranmeldung nach Art. 337 Abs. 1 UZK-IA. Ob Ihre Belege genügen, entscheidet die Zollstelle.
1. Rechnung hochladen
Wir lesen Ihre Rechnung aus und füllen die Anmeldung vor. Danach fragen wir nach dem Tag des Ausgangs und Ihrem Nachweis.
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Mit dem Hochladen bestätigen Sie, dass Sie für Ihr Unternehmen handeln, und akzeptieren die AGB sowie unsere Datenschutzerklärung.
Unsere Server stehen in Deutschland. Dort läuft auch unsere Software, und dort lesen wir Ihre Rechnung aus. Was darauf steht, also Waren, Mengen, Preise und Adressdaten, verlässt Deutschland nicht. Bestellen Sie nicht, löschen wir die Datei eine Stunde nach dem Hochladen.
Video: Ausfuhranmeldung nachholen
Ausgangsvermerk fehlt: was jetzt?
Zuerst kommt es darauf an, ob es zu Ihrer Sendung eine Ausfuhranmeldung mit MRN gibt.
| Ihr Fall | Was Sie tun |
|---|---|
| Nie angemeldet: Die Ware ist ohne Ausfuhranmeldung ins Ausland gegangen, etwa ein Paket über 1.000 EUR. Es gibt keine MRN, also auch keinen Ausgangsvermerk. | Sie holen die Anmeldung nach, wie auf dieser Seite beschrieben. |
| Angemeldet, aber der Ausgang ist nicht bestätigt: Es gibt eine MRN, der Ausgangsvermerk kommt aber nicht. | Keine neue Anmeldung. Sie weisen den Ausgang mit einem Ersatznachweis nach (Alternativnachweis). Fristen und Belege stehen auf unserer Seite Ausgangsvermerk. |
Die nachträgliche Anmeldung gilt nur für Waren, die „ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung“ die EU verlassen haben (Art. 337 Abs. 1 UZK-IA). Was ein Ausgangsvermerk ist und wofür Sie ihn brauchen, erklärt die Seite Ausgangsvermerk.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (neues Fenster), Art. 337 Abs. 1, konsolidierte Fassung vom 01.07.2026; Zoll, Verfahrensanweisung ATLAS (neues Fenster), Version 17.4, Kap. 4.9.5.3 und 4.9.6
Wann brauche ich eine nachträgliche Ausfuhranmeldung?
Wenn Ware die EU verlassen hat, ohne dass eine nötige Ausfuhranmeldung abgegeben wurde. Die Vorschrift lautet:
Es ist also eine Pflicht, keine Gefälligkeit des Zolls. Typische Fälle:
- Sie haben ein Paket mit einer Ware über 1.000 EUR an einen Kunden außerhalb der EU geschickt und nicht angemeldet.
- Sie dachten, der Paketdienst oder die Spedition meldet an, und es ist nicht geschehen.
- Sie haben angemeldet, aber mehr geliefert als in der Anmeldung steht, etwa weil falsch verpackt wurde. In der Praxis wird dann nur der Unterschied rückwirkend angemeldet, also die Ware, die ohne Anmeldung hinausging.
Nicht jede Sendung ohne elektronische Anmeldung ist ein Fall dafür. Ein Beispiel ist die Post: „Unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet“ (Art. 141 Abs. 4 UZK-DA). Welche Wege es unter 1.000 EUR gibt, steht auf unserer Seite Ausfuhranmeldung unter 1.000 Euro. Ob für Ihre Sendung eine Anmeldung erforderlich gewesen wäre, beurteilen wir nicht. Fragen Sie im Zweifel Ihr Zollamt.
Für Ware, die mit einem Carnet ATA ausgeführt wurde und doch im Ausland bleibt, gibt es eine eigene Regel (Art. 337 Abs. 2 UZK-IA). Darum geht es auf dieser Seite nicht.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (neues Fenster), Art. 337; Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (neues Fenster), Art. 141 Abs. 4; beide konsolidiert, Stand 01.07.2026
Bei welchem Zollamt melde ich nach?
Bei dem Zollamt, das für den Ort Ihres Firmensitzes zuständig ist. Die Grenzzollstelle, über die die Ware hinausging, ist nicht beteiligt. ATLAS, das IT-Verfahren des Zolls, prüft das sogar: Die Ausfuhrzollstelle in der Anmeldung muss zur Anschrift des Ausführers passen.
Ihr Zollamt finden Sie mit der Dienststellensuche des Zolls (neues Fenster). In unserer Vorprüfung ergibt es sich aus der Postleitzahl Ihres Unternehmens.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (neues Fenster), Art. 337 Abs. 1 Satz 2; Zoll, Verfahrensanweisung ATLAS (neues Fenster), Kap. 4.9.6 Abs. 1; Zoll, ATLAS-EDI-Implementierungshandbuch 10.2.8 (neues Fenster), Feldregeln der Ausfuhranmeldung (DEXPDF), Zuständigkeitsprüfung
Wie gebe ich die nachträgliche Ausfuhranmeldung ab?
Elektronisch, wie eine normale Ausfuhranmeldung: als Teilnehmer an ATLAS oder in der kostenlosen Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus). IAA-Plus hat dafür einen eigenen Menüpunkt „Ausfuhranmeldung, nachträgliche/rückwirkende AM, monatliche Sammelanmeldung erstellen“. Anders als bei der normalen Anmeldung stehen darin diese Angaben:
| Angabe | Was hineingehört |
|---|---|
| Art der Ausfuhranmeldung | „Rückwirkende Ausfuhranmeldung“ (Code 10000000) |
| Maßgebliches Datum | der Tag, an dem die Anmeldung hätte angenommen werden sollen; nicht in der Zukunft |
| Datum des Ausgangs | der Tag, an dem die Ware die EU verlassen hat; nicht in der Zukunft |
| Tatsächliche Ausgangszollstelle | die Zollstelle, über die die Ware hinausging, bei DHL Paket in der Regel das Internationale Postzentrum Frankfurt (DE003305) |
| Unterlage „9DFE“ | eine Referenz auf Ihre Buchführung, mit der das Zollamt Art und Umfang der Ware nachvollziehen kann, zum Beispiel die Rechnungsnummer |
Die Ware, die Warennummer, der Empfänger und die übrigen Angaben sind dieselben wie bei jeder Ausfuhranmeldung. Wie das allgemein geht, zeigt unsere Anleitung zur Ausfuhranmeldung in IAA-Plus.
Mit zoll.agency: Sie laden Ihre Rechnung hoch, haken in der Vorprüfung „Die Ware hat die EU schon verlassen“ an und nennen zusätzlich den Tag der Übergabe, den Tag des Ausgangs und Ihren Nachweis. Sie bekommen die rückwirkende Anmeldung als Datei für IAA-Plus, dazu eine Checkliste und ein vorbelegtes Anschreiben an Ihr Zollamt. IAA-Plus öffnet die Datei im Formular „nachträgliche/rückwirkende Ausfuhranmeldung“, mit allen Angaben. Senden müssen Sie selbst.
Papier ist nach EU-Recht ausdrücklich erlaubt („andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung“, Art. 249 UZK-DA). Die Verfahrensanweisung des Zolls sieht für Deutschland die elektronische Übermittlung vor.
Quelle: Zoll, IAA-Plus-Handbuch (neues Fenster), Stand März 2026, Kap. 3.3.2 und 3.3.3; Zoll, Verfahrensanweisung ATLAS (neues Fenster), Kap. 4.9.6 Abs. 1 und 4; Zoll, ATLAS-EDI-Implementierungshandbuch 10.2.8 (neues Fenster), Feldregeln DEXPDF; Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (neues Fenster), Art. 249
Welche Belege zeige ich dem Zollamt?
Das Zollamt nimmt die nachträgliche Anmeldung nur an, wenn Ihre Unterlagen „in geeigneter Weise“ bestätigen, dass die Ware die EU verlassen hat. Welche das sind, nennt die Verfahrensanweisung des Zolls in der Liste der Ersatznachweise:
- Belege über die Einfuhrverzollung im Bestimmungsland, im Original oder beglaubigt
- vom Beförderer unterschriebene oder bestätigte Versendungsbelege, zum Beispiel Frachtbrief, Konnossement oder Einlieferungsschein der Post
- andere übliche Belege, etwa die Bescheinigung einer Spedition oder ein Lieferschein, den Ihr Empfänger unterschrieben hat
- Bescheinigungen deutscher Auslandsvertretungen
Für Auszüge aus der Sendungsverfolgung verlangt die Verfahrensanweisung Mindestangaben, darunter die MRN. Die gibt es bei einer vergessenen Anmeldung nicht. In der Praxis nennen Zollstellen für die nachträgliche Anmeldung vor allem zwei Belege: die Daten der Ausfuhr aus der Sendungsverfolgung und den Beleg über die Verzollung im Zielland. Ob Ihre Zollstelle das so sieht, fragen Sie dort. Rechnungen und Zahlungsnachweise erkennt der Zoll grundsätzlich nicht als Nachweis an. Die Rechnung brauchen Sie trotzdem: Ihre Nummer ist meist die Referenz auf Ihre Buchführung in der Anmeldung.
Ob Ihre Belege genügen, entscheidet das Zollamt. Wie Sie sie vorlegen, sagen die Vorschriften nicht. In der Praxis schicken Sie sie meist per E-Mail an Ihre Ausfuhrzollstelle; fragen Sie dort nach, wie sie es haben möchte. Belege, die Sie im Original vorlegen, bekommen Sie zurück.
Quelle: Zoll, Verfahrensanweisung ATLAS (neues Fenster), Version 17.4, Kap. 4.9.5.3 Abs. 1 und 4.9.6 Abs. 5
Vorlage: Bitte um Bestätigung des Ausgangs
Fehlt Ihnen ein solcher Beleg, fragen Sie zuerst Ihren Paketdienst, Kurier oder Ihre Spedition. Das EU-Recht nennt als Nachweis des Ausgangs ausdrücklich „ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument“ (Art. 335 Abs. 4 Buchst. e UZK-IA).
Unsere Vorlage für diese Bitte ist kostenlos, ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse: Bitte um Bestätigung des Ausgangs (PDF), auch als Text zum Kopieren. Sie füllen die Lücken aus und schicken sie selbst. Unten auf dem Blatt ist Platz für die Bestätigung des Beförderers.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (neues Fenster), Art. 335 Abs. 4
Was passiert nach der nachträglichen Ausfuhranmeldung?
- Sie senden die Anmeldung. Der Zoll bestätigt in IAA-Plus, dass sie eingegangen ist.
- Sie legen dem Zollamt Ihre Belege vor.
- Das Zollamt prüft, ob die Belege den Ausgang bestätigen. Ist alles in Ordnung, nimmt es die Anmeldung an und überlässt sie.
- Damit ist die Anmeldung erledigt. Sie bekommen automatisch den Ausgangsvermerk. Ein Ausfuhrbegleitdokument gibt es nicht, die Ware ist ja schon weg.
Den Ausgangsvermerk finden Sie wie sonst auch als PDF in IAA-Plus. Speichern Sie ihn mit Ihren Belegen und heben Sie alles zehn Jahre auf.
Quelle: Zoll, Verfahrensanweisung ATLAS (neues Fenster), Kap. 4.9.6 Abs. 5; Zoll, IAA-Plus-Handbuch (neues Fenster), Kap. 2.3.1
Gibt es eine Frist für die nachträgliche Ausfuhranmeldung?
Art. 337 UZK-IA nennt keine. Die Fristen von 90 und 150 Tagen, die Sie vielleicht vom fehlenden Ausgangsvermerk kennen, gelten für Anmeldungen, die vor dem Ausgang abgegeben wurden. Je länger die Ausfuhr her ist, desto schwerer wird es aber, Belege zu bekommen: Paketdienste zeigen alte Sendungen nur eine begrenzte Zeit an. Holen Sie die Anmeldung deshalb nach, sobald Sie den Fehler bemerken. Klären Sie bei älteren Ausfuhren vorher mit Ihrer Ausfuhrzollstelle, ob sie die Anmeldung noch annimmt.
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (neues Fenster), Art. 335 und 337; Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (neues Fenster), Art. 248
Was bedeutet das für die Umsatzsteuer?
Für die steuerfreie Ausfuhrlieferung brauchen Sie einen Ausfuhrnachweis. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt als Nachweis ausdrücklich auch den „Ausgangsvermerk auf Grund einer rückwirkenden Ausfuhranmeldung nach Artikel 337 UZK-IA“.
Ob die Steuerbefreiung in Ihrem Fall gilt und was Sie bis dahin in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben, klären Sie mit Ihrem Steuerberater. Dazu sagen wir nichts.
Quelle: Bundesfinanzministerium, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026 (neues Fenster), Abschnitt 6.7a
Droht ein Bußgeld, wenn die Ausfuhranmeldung fehlt?
Wir geben hier nur die Vorschriften wieder. Ob in Ihrem Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und was daraus folgt, beurteilen das Hauptzollamt und ein Rechtsanwalt oder Steuerberater.
- § 81 Abs. 2 Nr. 3 Außenwirtschaftsverordnung: Ordnungswidrig handelt, „wer vorsätzlich oder fahrlässig … entgegen § 12 Absatz 1 … eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt“.
- § 19 Abs. 6 Außenwirtschaftsgesetz: Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen „mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden“.
- § 22 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz: „Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 3 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden.“
Ob die nachträgliche Ausfuhranmeldung selbst schon als eine solche Anzeige gilt, sagt keine der Vorschriften. Einen Automatismus gibt es nicht; verlassen Sie sich nicht darauf.
Quelle: Außenwirtschaftsverordnung, § 81 (neues Fenster); Außenwirtschaftsgesetz, § 19 (neues Fenster) und § 22 (neues Fenster)
Wann hilft Ihnen unser Werkzeug nicht?
In diesen Fällen bereiten wir keine nachträgliche Anmeldung vor. Wenden Sie sich an Ihr Zollamt, eine Spedition oder einen Rechtsanwalt oder Steuerberater mit Erfahrung im Außenwirtschaftsrecht:
- Die Ware braucht eine Genehmigung oder unterliegt Verboten und Beschränkungen, etwa Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Dort gelten zusätzliche Angaben zur Genehmigung, und es kann um mehr gehen als ein Bußgeld.
- Die Ware ging in ein Land mit umfassendem Embargo.
- Sie haben keinen Beleg für den Ausgang und bekommen auch keinen.
- Die Ware kommt nach einer Reparatur oder Bearbeitung zurück (passive Veredelung), oder es ist ein Fahrzeug.
Quelle: Zoll, Verfahrensanweisung ATLAS (neues Fenster), Kap. 4.9.6 Abs. 2 (Genehmigungen); Außenwirtschaftsverordnung, § 23 (neues Fenster)
Wie vermeide ich das beim nächsten Mal?
Prüfen Sie vor dem Versand, ob Ihre Sendung eine Ausfuhranmeldung braucht. Unsere kostenlose Vorprüfung (Knopf oben auf dieser Seite) sagt es Ihnen mit dem Wortlaut der Vorschrift, sobald Sie Ihre Rechnung hochgeladen haben. Wie die Anmeldung bei Paketen läuft, steht auf unserer Seite Ausfuhranmeldung für ein DHL-Paket.
Häufige Fragen zur nachträglichen Ausfuhranmeldung
Ist eine nachträgliche Ausfuhranmeldung dasselbe wie eine rückwirkende?
Ja. Die Verordnung spricht von der „rückwirkenden Ausfuhranmeldung“, IAA-Plus und die Verfahrensanweisung des Zolls von der „nachträglichen/rückwirkenden Ausfuhranmeldung“. Gemeint ist die Anmeldung für Ware, die schon weg ist.
Bekomme ich nach der nachträglichen Ausfuhranmeldung einen Ausgangsvermerk?
Ja, wenn das Zollamt Ihre Belege anerkennt. Mit der Überlassung ist die Anmeldung erledigt, der Ausgangsvermerk kommt automatisch.
Der Ausgangsvermerk fehlt, obwohl ich angemeldet habe. Brauche ich eine nachträgliche Ausfuhranmeldung?
Nein. Dann gibt es schon eine Anmeldung mit MRN, und Sie weisen den Ausgang mit einem Ersatznachweis nach. Wie das geht, steht auf unserer Seite Ausgangsvermerk.
Kann ich die nachträgliche Ausfuhranmeldung selbst machen?
Ja, in IAA-Plus mit Ihrem Zugang zum Zoll-Portal und Ihrer EORI-Nummer. Wie Sie den Zugang einrichten, zeigt unsere Seite Zugang zu IAA-Plus einrichten.
Diese Seite erklärt die Regeln allgemein. Was für Ihre Sendung gilt, entscheidet Ihr Zollamt; zu Steuern und Bußgeld im Einzelfall sagen wir nichts.
Rechtsgrundlagen: Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 335, 337), Delegierte Verordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 141, 247, 249), Außenwirtschaftsverordnung (neues Fenster) (§ 12, § 23, § 81), Außenwirtschaftsgesetz (neues Fenster) (§ 19, § 22)