Auf dieser SeiteInhalt
- Zusammenfassung
- Kostenloses Tool: Welcher Präferenznachweis gilt für mein Land?
- Video: Welcher Präferenznachweis?
- Was ist ein Präferenznachweis?
- Welche Präferenznachweise gibt es?
- Welcher Nachweis gilt für welches Land?
- Was gilt über 6.000 EUR?
- Wie lautet die Erklärung auf der Rechnung?
- Gehört der Präferenznachweis in die Ausfuhranmeldung?
- Warum der amtliche Vordruck?
Zusammenfassung: Präferenznachweis je Land
- Ein Präferenznachweis bringt Ihrem Empfänger weniger oder keinen Zoll im Bestimmungsland, wenn die EU mit dem Land ein Abkommen hat und dort für die Ware Zoll anfällt. Die Schweiz etwa erhebt seit 2024 auf Industriewaren keinen Zoll mehr.
- Es gibt vier Arten: Ursprungserklärung auf der Rechnung, Erklärung zum Ursprung, EUR.1 und, nur für die Türkei, A.TR.
- Welcher gilt, hängt am Bestimmungsland, nicht an der Ware.
- Bis 6.000 EUR Wert der Ursprungswaren je Sendung darf jeder Ausführer die Erklärung auf der Rechnung abgeben. Darüber brauchen Sie eine EUR.1, eine REX-Nummer oder eine Bewilligung.
- In die Ausfuhranmeldung gehört der Nachweis nicht. EUR.1 und A.TR tragen dafür die MRN der Anmeldung.
Kostenloses ToolWelcher Präferenznachweis gilt für mein Land?Land und Warenwert eingeben: welcher Nachweis gilt, was über 6.000 EUR gilt und der vorgeschriebene Wortlaut für Ihre Rechnung zum Kopieren. Kostenlos, ohne E-Mail.Jetzt prüfen
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Video: Welcher Präferenznachweis?
Was ist ein Präferenznachweis?
(Bild in voller Größe)Die EU hat mit vielen Ländern Abkommen über Zollvorteile. Danach zahlt der Empfänger im Bestimmungsland für Waren mit Ursprung in der EU weniger oder keinen Zoll. Den Vorteil bekommt er nur, wenn er bei der Einfuhr einen Nachweis vorlegt. Den liefern Sie als Ausführer.
Ob Ihre Ware die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllt, entscheiden Sie selbst. Was die Regeln sind, steht auf unserer Seite Warenursprung und Präferenzen; wie Sie nachrechnen, zeigt der Ratgeber Präferenzkalkulation. Steckt Vormaterial aus einem Partnerland in Ihrer Ware, kann es über die Kumulierung mitzählen; ob Ihre Länder kumulieren dürfen, zeigt unsere kostenlose Kumulierungsprüfung; den Ursprung von Vormaterial aus der EU bestätigt Ihnen Ihr Lieferant mit einer Lieferantenerklärung. Ob Ihr Empfänger den Nachweis überhaupt braucht, weiß er am besten: Fragen Sie ihn.
Quelle: Zoll, Warenursprung und Präferenzen online (neues Fenster), Länderinformationen, Stichtag 12.10.2026
Welche Präferenznachweise gibt es?

| Nachweis | Wer stellt ihn aus? | Wertgrenze |
|---|---|---|
| Ursprungserklärung auf der Rechnung | Sie selbst, mit vorgeschriebenem Wortlaut auf Rechnung oder Lieferschein | bis 6.000 EUR Ursprungswaren je Sendung jeder Ausführer, darüber nur ermächtigter Ausführer |
| Erklärung zum Ursprung | Sie selbst, mit vorgeschriebenem Wortlaut | bis 6.000 EUR jeder Ausführer, darüber nur mit REX-Nummer |
| Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 | die Zollstelle, auf Ihren Antrag mit dem amtlichen Vordruck | keine |
| Warenverkehrsbescheinigung A.TR (nur Türkei) | die Zollstelle, auf Ihren Antrag mit dem amtlichen Vordruck | keine |
Den genauen Wortlaut für Ihre Rechnung finden Sie weiter unten, je Abkommen auf Deutsch und Englisch.
Quelle: zoll.de, Ursprungserklärung auf der Rechnung (neues Fenster) und Erklärungen zum Ursprung (neues Fenster), beide abgerufen 15.10.2026
Welcher Nachweis gilt für welches Land?
(Bild in voller Größe)Stand der Übersicht: 12.10.2026, nach den Länderinformationen in Warenursprung und Präferenzen online (neues Fenster). Abkommen ändern sich. Sehen Sie für Ihr Land dort nach, bevor Sie einen Nachweis abgeben.
Nur Erklärung zum Ursprung, keine EUR.1
Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay (Mercosur, seit 01.05.2026), Chile, Côte d’Ivoire, Ghana, Japan, Kanada, Komoren, Madagaskar, Mauritius, Neuseeland, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Südkorea, Vereinigtes Königreich (Großbritannien), Vietnam.
- Bis 6.000 EUR Wert der Ursprungswaren je Sendung jeder Ausführer, darüber nur mit REX-Nummer.
- Südkorea: kein REX. Über 6.000 EUR nur als ermächtigter Ausführer.
- Vietnam: Die 6.000 EUR gelten für den Gesamtwert der Sendung.
- Fidschi, Papua-Neuguinea, Salomonen, Samoa: Der Zoll nennt nur die Erklärung von registrierten Ausführern, also immer mit REX-Nummer.
EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung
- Europa: Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, Färöer, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Georgien, Moldau, Ukraine.
- Mittelmeer: Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien, besetzte palästinensische Gebiete, dazu Ceuta und Melilla.
- Amerika: Mexiko; Kolumbien, Ecuador, Peru; Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama; die Karibikstaaten Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago.
- Afrika: Botsuana, Eswatini (Swasiland), Kamerun, Kenia, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika.
Die Ursprungserklärung darf bis 6.000 EUR Wert der Ursprungswaren je Sendung jeder Ausführer abgeben, darüber nur ein ermächtigter Ausführer. Die EUR.1 hat keine Wertgrenze. Mehr auf unserer Seite EUR.1.
Türkei
Mit der Türkei besteht eine Zollunion. Für gewerbliche Waren gilt die A.TR. Sie belegt, dass die Ware im freien Verkehr der EU ist, nicht ihren Ursprung. Für Agrarwaren und Waren aus Eisen und Stahl gilt stattdessen die EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung. Postpakete gelten auch ohne A.TR als im freien Verkehr. Mehr auf unserer Seite A.TR.
Kein Präferenznachweis
Für alle übrigen Länder gibt es keinen Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU, zum Beispiel für die USA, China, Indien, Australien, die Vereinigten Arabischen Emirate oder Saudi-Arabien. Das gilt auch für Länder, denen die EU nur einseitig Zollvorteile für ihre Waren in der EU gewährt (Allgemeines Präferenzsystem). Verlangt Ihr Empfänger einen Beleg über den Ursprung, ist das meist das Ursprungszeugnis der Industrie- und Handelskammer.
Sonderfälle
Andorra und San Marino bilden mit der EU eine Zollunion, Gibraltar seit 15.07.2026 ebenso. Für Neukaledonien, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon sowie Wallis und Futuna ist nicht eindeutig belegt, ob dort Waren aus der EU Zollvorteile bekommen. Fragen Sie in diesen Fällen Ihren Empfänger oder Ihr Hauptzollamt.
Quelle: Zoll, Warenursprung und Präferenzen online (neues Fenster), Länderinformation je Land, Stichtag 12.10.2026, abgerufen 12.10.2026; zoll.de, Erklärungen zum Ursprung (neues Fenster) (Vietnam), abgerufen 15.10.2026; zoll.de, Ermächtigter Ausführer (neues Fenster) (Südkorea), abgerufen 15.10.2026
Was gilt über 6.000 EUR?
(Bild in voller Größe)Bis 6.000 EUR Wert der Ursprungswaren in einer Sendung darf jeder Ausführer die Erklärung auf der Rechnung abgeben. Darüber gibt es je nach Land drei Wege:
- EUR.1 bei der Zollstelle beantragen, wo das Abkommen sie vorsieht. Dafür brauchen Sie keine Registrierung.
- REX-Nummer: Bei den Abkommen mit Erklärung zum Ursprung, etwa mit dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada oder Mercosur, dürfen Sie mit einer REX-Nummer ohne Wertgrenze erklären. Die Registrierung beim Hauptzollamt ist eine einfache Anmeldung. Mehr auf unserer Seite REX-Nummer beantragen.
- Ermächtigter Ausführer: Bei den Abkommen mit EUR.1 und mit Südkorea erklären ermächtigte Ausführer ohne Wertgrenze auf der Rechnung. Dafür brauchen Sie eine Bewilligung des Hauptzollamts.
Quelle: zoll.de, Ursprungserklärung auf der Rechnung (neues Fenster), Erklärungen zum Ursprung (neues Fenster) und Allgemeines zum REX (neues Fenster), abgerufen 15.10.2026
Wie lautet die Erklärung auf der Rechnung?
Der Wortlaut ist vorgeschrieben und unterscheidet sich je nach Abkommen. Schreiben Sie ihn wörtlich ab, in der Sprache Ihrer Rechnung, und setzen Sie Ihre Angaben an den markierten Stellen ein. Die Ziffern in Klammern verweisen auf die Hinweise darunter; die Hinweise selbst schreiben Sie nicht mit ab. Ob Ihre Waren Ursprungswaren sind, entscheiden Sie selbst, die Erklärung bestätigt genau das.
Schweiz (Ursprungserklärung auf der Rechnung)
Gilt für die Schweiz. Für Industriewaren, die in der Schweiz bleiben, braucht Ihr Empfänger die Erklärung nicht (Aufhebung der Industriezölle 2024); sinnvoll ist sie vor allem bei Lebensmitteln und Agrarwaren oder wenn er die Ware weiter ausführt. Für weitere Länder mit EUR.1 im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum, etwa Norwegen und Liechtenstein, prüfen Sie den Wortlaut im jeweiligen Abkommen. Bis 6.000 EUR Ursprungswaren je Sendung darf jeder Ausführer die Erklärung abgeben, darüber nur ein ermächtigter Ausführer. Unterschreiben Sie eigenhändig.
Wortlaut auf Deutsch und Englisch anzeigen
Vollständiges Beispiel (bis 6.000 EUR, ohne Bewilligung):
Die Angaben sind erfunden (Muster GmbH, Nummer aus dem Beispiel des Zolls). Setzen Sie Ihre eigenen ein.
Deutsch:
Englisch:
Hinweise zu den Ziffern:
Quelle: Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses PEM, ABl. L 2024/390 vom 19.02.2024, Anlage I, Anhang III; für die Schweiz über Protokoll Nr. 3 (ABl. L 404 vom 2021), Amtsblatt der Europäischen Union.
Vereinigtes Königreich (Erklärung zum Ursprung)
Eine Unterschrift ist nicht nötig, nur Ihr Name. Bis 6.000 EUR jeder Ausführer, darüber nur mit REX-Nummer.
Wortlaut auf Deutsch und Englisch anzeigen
Vollständiges Beispiel (mit REX-Nummer, eine Sendung):
Die Angaben sind erfunden (Muster GmbH, Nummer aus dem Beispiel des Zolls). Setzen Sie Ihre eigenen ein.
Deutsch:
Englisch:
Hinweise zu den Ziffern:
Quelle: Handels- und Kooperationsabkommen EU–Vereinigtes Königreich, ABl. L 149 vom 30.04.2021, Anhang 7, Amtsblatt der Europäischen Union.
Japan (Erklärung zum Ursprung)
Geben Sie das Ursprungskriterium an (Codes A bis E, siehe Fußnote 4). Bis 6.000 EUR jeder Ausführer, darüber nur mit REX-Nummer.
Wortlaut auf Deutsch und Englisch anzeigen
Vollständiges Beispiel (mit REX-Nummer, eine Sendung; den Code für das Ursprungskriterium wählen Sie nach Hinweis 4):
Die Angaben sind erfunden (Muster GmbH, Nummer aus dem Beispiel des Zolls). Setzen Sie Ihre eigenen ein.
Deutsch:
Englisch:
Hinweise zu den Ziffern:
Quelle: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU–Japan, ABl. L 330 vom 27.12.2018, Anhang 3-D, Amtsblatt der Europäischen Union.
Kanada (Ursprungserklärung, CETA)
Bis 6.000 EUR jeder Ausführer, darüber nur mit REX-Nummer.
Wortlaut auf Deutsch und Englisch anzeigen
Vollständiges Beispiel (bis 6.000 EUR, ohne Nummer, eine Sendung):
Die Angaben sind erfunden (Muster GmbH, Nummer aus dem Beispiel des Zolls). Setzen Sie Ihre eigenen ein.
Deutsch:
Englisch:
Hinweise zu den Ziffern:
Quelle: Abkommen CETA, ABl. L 11 vom 14.01.2017, Protokoll über Ursprungsregeln, Anhang 2, Amtsblatt der Europäischen Union.
Südkorea (Ursprungserklärung)
Über 6.000 EUR nur als ermächtigter Ausführer.
Wortlaut auf Deutsch und Englisch anzeigen
Vollständiges Beispiel (bis 6.000 EUR, ohne Bewilligung):
Die Angaben sind erfunden (Muster GmbH, Nummer aus dem Beispiel des Zolls). Setzen Sie Ihre eigenen ein.
Deutsch:
Englisch:
Quelle: Freihandelsabkommen EU–Korea, ABl. L 127 vom 14.05.2011, Protokoll über Ursprungsregeln, Anhang III, Amtsblatt der Europäischen Union.
Mercosur: Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay (Erklärung zum Ursprung)
Gegenüber Brasilien vorläufig angewandt seit 01.05.2026. Die Erklärung hat keine Zeile für einen Zeitraum mehrerer Sendungen.
Wortlaut auf Deutsch und Englisch anzeigen
Vollständiges Beispiel (mit REX-Nummer):
Die Angaben sind erfunden (Muster GmbH, Nummer aus dem Beispiel des Zolls). Setzen Sie Ihre eigenen ein.
Deutsch:
Englisch:
Hinweise zu den Ziffern:
Quelle: Interimsabkommen über den Handel EU–Mercosur, ABl. L 2026/184 vom 27.02.2026, Anhang 3-C, Amtsblatt der Europäischen Union.
Für andere Länder finden Sie den Wortlaut in der Datenbank des Zolls Warenursprung und Präferenzen online (neues Fenster) beim jeweiligen Land. Kommen Sie dort nicht weiter, hilft Ihr Hauptzollamt oder Ihre IHK.
Gehört der Präferenznachweis in die Ausfuhranmeldung?

Nein. Die Ausfuhranmeldung hat dafür kein Feld. Ihr Feld „Ursprungsland“ meint den nichtpräferenziellen Ursprung, also das Land der Herstellung.
Die Verbindung läuft andersherum: Auf der EUR.1 und der A.TR tragen Sie die MRN Ihrer Ausfuhranmeldung im Feld „Ausfuhrpapier“ ein. Melden Sie direkt an der Grenze an (einstufiges Verfahren), bleibt das Feld frei. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung braucht keine MRN.
Quelle: Zoll, Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 (neues Fenster), Datenelement 16 08 000 000; zoll.de, Beantragung der EUR.1 (neues Fenster), Feld 11, abgerufen 15.10.2026
Warum der amtliche Vordruck?
(Bild in voller Größe)EUR.1 und A.TR gibt es nur auf dem amtlichen Vordruck. Er ist gegen Fälschung geschützt: grüner, guillochierter Überdruck, auf dem jede Rasur oder chemische Änderung sichtbar wird, gedruckt von einer dazu ermächtigten Druckerei, mit deren Kennzeichen und einer Seriennummer. Gültig wird die Bescheinigung erst mit Stempel und Unterschrift der Zollstelle. Das Muster auf zoll.de dient nur zur Ansicht und darf nicht verwendet werden.
Drucken Sie auf den amtlichen Vordruck mit grünem Untergrund. Den gibt es im Formularhandel oder bei Ihrer IHK für etwa 0,25 bis 0,50 EUR je Satz. Ein Ausdruck auf normalem Papier wird nicht anerkannt.
Für die Ursprungserklärung auf der Rechnung brauchen Sie keinen Vordruck. Erklärungen auf einem gesonderten Vordruck sind dafür sogar unzulässig.
Quelle: Europäische Kommission, Leitlinien zum Druck der Warenverkehrsbescheinigungen (neues Fenster), abgerufen 12.10.2026; zoll.de, Beantragung der EUR.1 (neues Fenster) und Ursprungserklärung auf der Rechnung (neues Fenster), abgerufen 15.10.2026
Diese Seite erklärt die Regeln allgemein, nach Land und nicht nach Ware. Ob Ihre Ware die Ursprungsregeln erfüllt und welchen Nachweis Ihr Empfänger braucht, beantwortet sie nicht. Was für Ihre Sendung bei der Ausfuhr gilt, zeigt die Vorprüfung.
Rechtsgrundlagen: Zollkodex der Union (neues Fenster) (Art. 64), Durchführungsverordnung zum Zollkodex (neues Fenster) (Art. 68, REX), Revidiertes Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (Beschluss Nr. 1/2023, ABl. L 2024/390), Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei (ABl. L 265 vom 26.09.2006), die Abkommen je Land laut WuP