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Ursprung und Präferenz

Kumulierung beim Ursprung: Vormaterial aus Partnerländern anrechnen

Zuletzt geprüft: 22.10.2026Redaktion zoll.agency · Über Zoll.Agency

Zusammenfassung: Kumulierung

  • Kumulierung heißt: Vormaterial mit Ursprung in einem Partnerland zählt so, als käme es aus der EU. So erfüllt Ihre Ware die Ursprungsregeln leichter.
  • Es gibt drei Arten der Kumulierung: bilateral, diagonal und voll.
  • Kumulieren dürfen Sie nur, wenn alle beteiligten Länder Abkommen untereinander mit gleichen Ursprungsregeln haben.
  • Für das Vormaterial brauchen Sie einen Nachweis: den Präferenznachweis des ausländischen Lieferanten oder eine Lieferantenerklärung.
  • Ob Ihre Länder kumulieren dürfen, prüfen Sie kostenlos mit unserer Kumulierungsprüfung auf dieser Seite.
  • Haben Sie kumuliert, gehört ein Vermerk auf Englisch auf den Präferenznachweis: „CUMULATION APPLIED WITH“ und das Land.
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Kostenloses ToolKumulierung prüfenDarf Vormaterial aus der Schweiz, Norwegen, der Türkei, Japan oder einem anderen Partnerland für Ihren Ursprung zählen? Vier Fragen, kostenlos, mit dem passenden Vermerk.Jetzt prüfen

Die Prüfung ist eine erste Bewertung: Sie zeigt, ob eine Kumulierung zwischen diesen Ländern überhaupt möglich ist. Ob Ihre Ware Ursprung hat, entscheiden die Warennummer und die Ursprungsregel dafür. Verantwortlich für Warennummer und Ursprung sind Sie als Ausführer.

Das Land, in dem das Vormaterial seinen Ursprung hat, nicht das Land, aus dem es verschickt wurde.

3. Was haben Sie in der EU mit dem Vormaterial gemacht?

Kreuzen Sie alles an, was zutrifft. Es zählt alles zusammen, was in Ihrem Betrieb an der Ware gemacht wurde.

4. Haben Sie einen Nachweis für den Ursprung des Vormaterials?

Vom Lieferanten im Partnerland: EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung. Vom Lieferanten in der EU: Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung.

Grundlage: Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, Anlage A, Artikel 6 bis 8, und die Übersicht der EU-Kommission über die Kumulierung, Stand 28.08.2026. Dazu die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, Japan, Kanada, Südkorea und dem Mercosur (nur bilateral). Andere Abkommen prüft das Werkzeug nicht. Übersicht der EU-Kommission


Video: Kumulierung einfach erklärt

Vormaterial aus Partnerländern anrechnen (Video, 2:52 Minuten)

Was heißt Kumulierung?

Ihre Ware bekommt den Ursprung „EU“ nur, wenn sie hier genug be- oder verarbeitet wurde. Wie viel Material von außerhalb drinstecken darf, steht in den Ursprungsregeln des Abkommens. Mehr dazu auf unserer Seite Warenursprung und Präferenzen.

Kumulierung hilft dabei. Vormaterial, das selbst schon Ursprung in einem Partnerland hat, zählt dann nicht als fremdes Material. Es zählt so, als käme es aus der EU.

Beispiel: Sie bauen in Deutschland eine Maschine und verkaufen sie nach Norwegen. Der Motor kommt aus der Schweiz und hat dort Ursprung. Ohne Kumulierung wäre der Motor „Material ohne Ursprung“ und würde auf die erlaubte Höchstgrenze angerechnet. Mit Kumulierung zählt er wie EU-Material, weil die EU, die Schweiz und Norwegen zum selben System gehören.

Quelle: Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, Anlage A, Artikel 7, in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2023, ABl. L, 2024/390 (neues Fenster)


Welche Arten der Kumulierung gibt es?

ArtWoher kommt das Vormaterial?Beispiel
bilateralaus dem Bestimmungsland selbstStoff aus der Schweiz, in Deutschland zur Jacke genäht, Jacke geht in die Schweiz
diagonalaus einem dritten Land, das mit allen Beteiligten im selben System istMotor aus der Schweiz, in Deutschland verbaut, Maschine geht nach Norwegen
vollBe- oder Verarbeitung in einem Partnerland zählt mit, auch wenn das Material dort noch keinen Ursprung bekommen hatein Teil wird in der Schweiz bearbeitet, in Deutschland fertig gebaut, die Arbeit in der Schweiz wird angerechnet

Das System heißt Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung, kurz PEM. Dazu gehören neben der EU unter anderem die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, die Türkei, die Länder des westlichen Balkans, die Ukraine, Moldau, Georgien, die Färöer und mehrere Mittelmeerländer.

Bei der vollen Kumulierung gilt eine Ausnahme: Für Textilien (Kapitel 50 bis 63) gilt sie nur zwischen zwei Ländern, nicht im ganzen System.

Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage A, Artikel 7 Absatz 1, 3 und 4, ABl. L, 2024/390


Wann dürfen Sie kumulieren?

Drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:

  1. Abkommen zwischen allen: Das Land, aus dem das Vormaterial kommt, und das Bestimmungsland haben je ein Präferenzabkommen mit der EU und auch untereinander.
  2. Gleiche Regeln: Das Vormaterial hat seinen Ursprung nach denselben Ursprungsregeln erworben.
  3. Bekannt gemacht: Die EU hat im Amtsblatt (Reihe C) veröffentlicht, ab wann die Kumulierung zwischen diesen Ländern gilt. Erst ab diesem Datum dürfen Sie sie nutzen.

Welche Länder gerade miteinander kumulieren dürfen, steht in einer Übersicht, die die EU-Kommission regelmäßig veröffentlicht. Für die Kumulierung zwischen drei Ländern müssen alle drei Paare dieselben Regeln anwenden. Das prüft unsere Kumulierungsprüfung oben auf dieser Seite für Sie: Herkunft des Vormaterials, Bearbeitung, Bestimmungsland und Nachweis eingeben, Antwort mit dem passenden Vermerk.

Achtung bei bloßem Umpacken: Haben Sie das Vormaterial nur umgepackt, etikettiert, gemischt oder ähnlich einfach behandelt, reicht das nicht. Dann entscheidet der Wert: Ist Ihr eigener Wertzuwachs höher als der Wert des Vormaterials aus den Partnerländern, hat die Ware ihren Ursprung in der EU. Sonst bekommt sie den Ursprung des Landes, aus dem das wertvollste Vormaterial stammt.

Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage A, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 und 2, ABl. L, 2024/390


Wie weisen Sie den Ursprung des Vormaterials nach?

  • Vormaterial aus einem Partnerland: Ihr Lieferant schickt Ihnen den Präferenznachweis seines Landes mit, also eine EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung.
  • Vormaterial von einem Lieferanten in der EU: Er bestätigt Ihnen den Ursprung mit einer Lieferantenerklärung. Bei regelmäßigen Lieferungen gibt es die Langzeit-Lieferantenerklärung für bis zu zwei Jahre.

Heben Sie diese Belege auf. Der Zoll kann sie nachträglich prüfen, auch beim Empfänger im Ausland.

Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage A, Artikel 17 und 29; Zoll, Lieferantenerklärungen (neues Fenster)


Welcher Vermerk gehört auf den Präferenznachweis?

Hat Ihre Ware den Ursprung nur dank Kumulierung bekommen, schreiben Sie auf den Präferenznachweis diesen Vermerk auf Englisch:

Zum Beispiel: „CUMULATION APPLIED WITH SWITZERLAND“.

  • Auf der Rechnung: zusammen mit der Ursprungserklärung. Den Wortlaut der Erklärung finden Sie auf unserer Seite Präferenznachweis.
  • Auf der EUR.1: in Feld 7 „Bemerkungen“. Mehr dazu auf unserer Seite EUR.1.

Manche Länder verzichten auf den Vermerk. Er schadet aber nicht, und Sie sind damit auf der sicheren Seite.

Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage A, Artikel 8 Absatz 3 und 4, ABl. L, 2024/390


Wie rechnen Sie den Ursprung nach?

Kumulierung allein reicht nicht. Ihre Ware muss außerdem die Ursprungsregel für ihre Warennummer erfüllen, zum Beispiel einen Wechsel der Warennummer oder höchstens einen bestimmten Anteil an Material ohne Ursprung. Diese Rechnung heißt Präferenzkalkulation. Der Zoll kann sie bei einer Prüfung sehen wollen; heben Sie sie zehn Jahre auf.

Mit Ihrer Ausfuhranmeldung bei uns können Sie die Präferenzkalkulation gleich mitbestellen. Setzen Sie dafür bei der Ware den Haken „In dieser Ware steckt Vormaterial aus Ländern außerhalb der EU“. Ob Ihre Ware Ursprung hat, beurteilen Sie selbst; wir rechnen mit Ihren Angaben.

Quelle: Zoll, Aufbewahrungsfristen für Präferenzdokumente (neues Fenster), abgerufen 22.10.2026


Gilt das auch für Japan, Kanada oder das Vereinigte Königreich?

Diese Abkommen gehören nicht zum PEM-System. Diagonal mit der Schweiz oder Norwegen kumulieren können Sie dort nicht. Jedes dieser Abkommen hat aber eigene Regeln, nach denen Vormaterial aus dem Bestimmungsland selbst angerechnet wird.

Beim Abkommen mit Japan kennzeichnen Sie das in der Erklärung zum Ursprung mit dem Buchstaben „D“ für die Kumulierung nach Artikel 3.5. Den vollständigen Wortlaut finden Sie auf unserer Seite Präferenznachweis.

Quelle: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU–Japan, Artikel 3.5 und Anhang 3-D, ABl. L 330 vom 27.12.2018


Darf Zoll für das Vormaterial erstattet werden?

Bei den meisten Waren ja. Nur bei Textilien (Kapitel 50 bis 63) gilt: Haben Sie für das Vormaterial ohne Ursprung Zoll erstattet bekommen oder gar nicht bezahlt, dürfen Sie für die fertige Ware keinen Präferenznachweis ausstellen. Davon gibt es wieder Ausnahmen, etwa wenn der Ursprung gerade durch Kumulierung entstanden ist.

Quelle: Regionales Übereinkommen, Anlage A, Artikel 16, ABl. L, 2024/390

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